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Beschwer: Wohnen im Teileigentum / 2 Normenkette

Dr. Oliver Elzer
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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Sachverhalt

Das Sondereigentum von Teileigentümer B ist als "Lager, Büro mit Diele und WC" beschrieben. Die Räumlichkeiten werden zeitweise von 3 Mitarbeitern des B, der einen Cateringservice betreibt, als Büro und zum Übernachten genutzt. Die Mitarbeiter sind B durch die Arbeiterwohlfahrt vermittelt worden und verfügen über keinen anderweitigen Wohnsitz. K nimmt B auf Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken in Anspruch. Das AG gibt der Klage statt. Das LG weist die Berufung zurück. Dagegen wendet sich B im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde.

2.1 Die Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des BGH unzulässig. Der Wert der Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Bei der Verurteilung zur Unterlassung einer Wohnnutzung sei für den Wert der Beschwer auf die diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen. Sie könnten etwa in dem Verlust der Vorteile bestehen, die aus der Wohnnutzung gezogen werden, oder in einem mit der Unterlassung verbundenen Aufwand. B habe im Fall nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Verurteilung der Unterlassung der Wohnnutzung Nachteile entstünden, die den Wert von 20.000 EUR übersteigen. Ohne Erfolg verweise er darauf, K selbst habe den Wertunterschied zwischen einer Wohnraumnutzung und der Nutzung als Laden und Büro mit mindestens 200.000 EUR bemessen. K habe diesen Betrag für die Streitwertfestsetzung genannt, ohne ihn weiter zu erläutern. Der Wert sei erkennbar "gegriffen" gewesen. AG und LG hätten die Angabe unbeachtet gelassen und den Streitgegenstand auf 20.000 EUR festgesetzt. Tatsächliche Grundlagen für eine Schätzung der Wertdifferenz zwischen einer zu Wohnzwecken und einer zu gewerblichen Zwecken dienenden Einheit habe B nicht unterbreitet.

Hinweis

  1. Der Wert der Beschwer bemi...

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