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Beschwer: Umlagebeschluss

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Macht der Kläger einer Anfechtungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG) eine Angabe zu seinem Interesse an der Entscheidung und widerspricht sie der entsprechenden Gebührenstreitwertfestsetzung nicht, ist es ihm grundsätzlich verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein höheres, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer (= Rechtsmittelstreitwert) erreichendes Interesse zu berufen.

2 Normenkette

§§ 16 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG; § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer fassen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG einen Umlagebeschluss. Die Erhaltungskosten sollen künftig nach "Aufmaß" verteilt werden. Diesen Beschluss greift Wohnungseigentümer K an. Das AG weist diese Anfechtungsklage ab. Die Berufung bleibt erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich K.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). K habe sein Interesse an der Anfechtungsklage aufgrund der geänderten Kostenverteilung mit 11.597,33 EUR angegeben. Dem seien AG und LG auch gefolgt, ohne dass K die Festsetzung beanstandet habe. Ein von K jetzt genannter höherer Betrag sei auch nicht glaubhaft gemacht und teilweise unplausibel.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wie ein Wohnungseigentümer durch einen neuen Umlageschlüssel "beschwert" ist.

Die BGH-Lösung

Nach dem BGH ist es der Betrag, den ein Wohnungseigentümer durch den neuen Umlageschlüssel mehr tragen muss als nach dem bislang geltenden (= der Mehrbetrag).

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen müssen wissen, dass ein nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bestimmter neuer Umlageschlüssel nicht "Aufmaß" lauten kann. Die Umlageschlüssel müssen die genau genannten Wohn- und Nutzflächen sein.

6 Entscheidung

BGH, Urteil v. 17.7.2025, V ZR 54/25

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