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Beschwer: Grundsatz der Meistbegünstigung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Grundsatz der Meistbegünstigung entbindet nicht davon, die Beschwer innerhalb der laufenden Begründungsfrist darzulegen. Der Grundsatz soll die beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf einer unrichtigen Entscheidungsform beruhen. Er erweitert nicht den Instanzenzug, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

2 Normenkette

§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Am 28.9.2018 findet eine Versammlung statt, an der Wohnungseigentümer K nicht teilnimmt. K behauptet, er sei nicht eingeladen worden. Gegen mehrere in der Versammlung gefasste Beschlüsse wendet sich K mit seiner Anfechtungsklage. Das AG erklärt den Beschluss zu TOP 4 (Einzelabrechnung 2016/2017) in der Position "Kosten im Sondereigentum" in Höhe von 12,90 EUR für ungültig. Im Übrigen weist es die Klage ab. Das LG weist die Berufung zurück. K beschwert sich beim BGH, dass das LG seine Revision nicht zugelassen habe.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der BGH meint, die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). K meine, die Beschwer stimme mit dem vom LG für das Berufungsverfahren festgesetzten Gebührenstreitwert von 24.000 EUR überein. Diese Ansicht treffe aber nicht zu. Der Streitwert für Anfechtungsklagen entspreche in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Der Wert der Beschwer bemesse sich nach dem einfachen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse sei auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Der Hinweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf den vom LG festgesetzten Gebührenstreitwert von 24.000 EUR sei nicht dazu geeignet, die für die Zulässigkeit erforderliche ...

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