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Beschwer: Grundsatz der Meistbegünstigung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! Der BGH meint, die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). K meine, die Beschwer stimme mit dem vom LG für das Berufungsverfahren festgesetzten Gebührenstreitwert von 24.000 EUR überein. Diese Ansicht treffe aber nicht zu. Der Streitwert für Anfechtungsklagen entspreche in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Der Wert der Beschwer bemesse sich nach dem einfachen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse sei auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Der Hinweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf den vom LG festgesetzten Gebührenstreitwert von 24.000 EUR sei nicht dazu geeignet, die für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer darzulegen. Der LG-Streitwertfestsetzung lasse sich nicht entnehmen, ob es sich beim Wert um das hälftige Gesamtinteresse der Parteien (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.), um das einfache Interesse des K (§ 49a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GKG a. F.) oder um deren fünffaches Interesse (§ 49a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GKG a. F.) handele. Der Beschluss enthalte weder eine Begründung der Wertfestsetzung noch nenne er die Vorschrift des § 49a GKG a. F. Die in Bezug genommene Wertfestsetzung im AG-Urteil lasse die Grundlagen der Streitwertfestsetzung ebenfalls nicht erkennen. Auch im Wege der Schätzung könne der Senat nicht davon ausgehen, dass die Beschwer 20.000 EUR übersteige. Zwar müsse der BGH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen. Als Grundlage der Schätzung könnten aber nur solche Tatsachen dienen, die der Beschwerdeführer innerh...

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