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Beschwer: Erhöhung der Erhaltungsrücklage

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen die Erhöhung der Zuführung zur Erhaltungsrücklage, so ist seine Beschwer anhand von § 9 ZPO zu ermitteln.

2 Normenkette

§§ 9, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; § 49 GKG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2021 eine ‹Sonderumlage› i. H. v. 45.000 EUR und eine Erhöhung der jährlichen Zuführung der Erhaltungsrücklage von 3.500 EUR auf 7.000 EUR. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Das AG weist die Anfechtungsklage ab. Die Berufung bleibt erfolglos. Das LG lässt die Revision nicht zu. Dagegen wendet sich K mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

4 Die Entscheidung

Der BGH ist der Ansicht, die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig! Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR. Soweit sich K gegen die Sonderumlage wende, betrage die Beschwer 14.507,46 EUR. Dies sei auf der Grundlage von 3.223,88/10.000 Miteigentumsanteilen der auf K entfallende Anteil an der Sonderumlage, auf den es zur Bemessung ankomme (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 17.12.2020, V ZB 36/19, Rn. 10). In Bezug auf die Erhaltungsrücklage errechne sich eine Beschwer von 3.949,25 EUR. Durch den Beschluss werde die jährliche Erhaltungsrücklage um einen Betrag von 3.500 EUR erhöht. Da es sich um wiederkehrende Leistungen handele, die alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Anteil zu tragen hätten, richte sich die Beschwer nach § 9 ZPO, die hier 3.949,25 EUR betrage (3.500 EUR x 3.223,88/10.000 x 3,5 Jahre).

5 Hinweis

Problemüberblick

Zum BGH kommt man nur, wenn die Revision zugelassen ist oder der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt.

Beschwer

Im Fall war vor allem fraglich, wie man die Beschwer in Bezug auf die Erhöhung der Zuführung zur Erhaltungsrücklage errechnet. K legte seiner Berechnung zugrunde, dass die festgesetzte Erhaltungsrücklag...

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