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Beschwer: Beseitigung einer baulichen Veränderung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Beschwer eines Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verurteilt ist, bemisst sich grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme der Beseitigung, die ihm im Falle des Unterliegens drohen.

2 Normenkette

§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer S, eine bauliche Veränderung zurückzubauen. Während des Verfahrens veräußert S einen Anteil von 1/1.000 ihres Wohnungseigentums an B. Das LG verpflichtet S antragsgemäß. Da S nicht zurückbaut, leitet K die Zwangsvollstreckung ein. Ihre Anträge auf Gestattung der Ersatzvornahme und Verurteilung der S zur Zahlung eines Kostenvorschusses weist das LG zurück. In dem jetzigen Verfahren verlangt K von B, die Zwangsvollstreckung sowie die damit verbundenen Baumaßnahmen zu dulden. Das AG gibt der Klage statt. Die Berufung bleibt erfolglos. Das LG lässt die Revision nicht zu. Dagegen richtet sich die Beschwerde des B.

4 Die Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des BGH unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde sei der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, müsse der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen wolle (BGH, Beschluss v. 18.3.2021, V ZR 156/20, Rn. 4 und BGH, Beschluss v. 26.11.2020, V ZR 21/20, Rn. 3). Diesen Anforderungen genüge die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwer eines Wohnungseigentümers, der zur Beseitigun...

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