Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Beschwer: Änderung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

Dr. Oliver Elzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Leitsatz

Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich.

2 Normenkette

§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; § 242 BGB

3 Das Problem

Im Fall handelt es sich um eine sog. "Zweiergemeinschaft". Diese ist durch Aufteilung eines Einfamilienhauses von Wohnungseigentümer B entstanden. Wohnungseigentümer K errichtet im Jahr 1994 auf seine Kosten einen Anbau, durch den die Wohnfläche seiner Wohnung von 65,37 qm auf 90,85 qm und die Gesamtwohnfläche auf 227,09 qm vergrößert wird (die Wohnfläche der Wohnung von Wohnungseigentümer B ist mit 136,24 qm unverändert). Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B jetzt, der Änderung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung zuzustimmen. Das Sondereigentum des K soll dem Gegenstand nach dem tatsächlich bestehenden baulichen Zustand angepasst werden, die Wohnflächen sowie die Miteigentumsanteile sollen neu festgesetzt und die Verteilung der Kosten gemäß der neuen Aufteilung nach § 10 der Gemeinschaftsordnung erfolgen. K verlangt ferner die Zustimmung zu der Eintragung der geänderten Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung in das Grundbuch. Das AG weist die Klage ab. Das LG gibt ihr hingegen Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 4.958,42 EUR statt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will Wohnungseigentümer B die Zulassung der Revision erreichen.

4 Die Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des BGH unzulässig! Der Wert, der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige nicht 20.000 EUR. Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, sei das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich. Dass B durch die Verurteilung zu der Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung und de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    1
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • GEG 2024 – Synopse / § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.1 Grundsätze
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Green Leases
Green Leases
Bild: Haufe Shop

Angesichts der Aufgabe, die Energiewende auch im Gebäudebereich erfolgreich in die Praxis umzusetzen, stellen "grüne Mietverträge" ein probates Instrumentarium dar. Dieses Buch beschreibt dazu die besten Strategien für ein nachhaltiges Mieter:innenengagement.


BGH V ZR 166/20
BGH V ZR 166/20

  Verfahrensgang AG Calw (Urteil vom 01.10.2019; Aktenzeichen 8 C 220/18) LG Stuttgart (Urteil vom 09.07.2020; Aktenzeichen 2 S 49/19)   Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren