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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 9.4.2 Regelungen über die Art und Weise von Zahlungen

Alexander C. Blankenstein
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§ 28 Abs. 3 WEG ermöglicht zunächst, beschlussweise Regelungen über die Art und Weise von Zahlungen zu treffen. Durch Beschluss kann also etwa der unbare Zahlungsverkehr eingeführt werden – wenngleich dies wohl am wenigsten praxisrelevant ist, da es kaum Gemeinschaften geben dürfte, deren Mitglieder die Hausgelder beim Verwalter bar einzahlen. Angesichts der fehlenden Praxisrelevanz wird von der Darstellung eines Beschlussmusters abgesehen.[1] Der umgekehrte Fall, also eine Beschlussfassung hin zur Barzahlung widerspräche selbstverständlich ordnungsmäßiger Verwaltung. Insoweit nämlich ist die Gefahr des Verlustes und auch des Diebstahls zu berücksichtigen. Auch könnte es zur unzulässigen (und sicherlich unbeabsichtigten) Vermischung der insoweit als Gemeinschaftsvermögen zu betrachtenden Gemeinschaftsgelder mit dem Privatvermögen des Verwalters kommen.

[1] Siehe aber nachfolgendes Kapitel hinsichtlich der Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren.

9.4.2.1 Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren

Wie der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Hausgelds nachkommt, ist seine Entscheidung. Da § 28 Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern jedoch die Kompetenz einräumt, über die Art und Weise von Zahlungen mehrheitlich zu beschließen, können die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, ob sie am Lastschriftverfahren ("SEPA (Single Euro Payments Area)-Verfahren") teilnehmen.

Problematischer und wohl zu verneinen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer auch zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren verpflichtet werden können. Im Unterschied zum Lastschriftverfahren können die Wohnungseigentümer beim Abbuchungsverfahren nämlich keine in der Vergangenheit erfolgten und etwa zu Unrecht getätigten Zahlungen widerrufen und rückgängig machen.

Mehraufwand bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren

Über die Verpflichtu...

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