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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 8.6 Stimmrechtsvertretung, Klarstellungsbeschlüsse

Alexander C. Blankenstein
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8.6.1 Abweichungen von der Teilungserklärung in Erwerberverträgen

Vereinzelt enthalten Bauträgerverträge eine Klausel, wonach der Verwalter im Fall der Verhinderung des Käufers zu dessen Vertretung in der Eigentümerversammlung bevollmächtigt ist. Enthält die Gemeinschaftsordnung darüber hinaus ebenfalls Stimmrechtsvertretungsregelungen, so kann es hier leicht zu Unsicherheiten kommen, welche Bestimmung denn nun gilt. Gängige Regelung zur Stimmrechtsvertretung in Gemeinschaftsordnungen ist eine Vertretung der Wohnungseigentümer durch deren Ehegatten, Miteigentümer oder den Verwalter. Eine aufgrund der Gemeinschaftsordnung erteilte Vollmacht hat insoweit Vorrang vor den in den Kaufverträgen enthaltenen Vollmachten: Wenn nämlich in der Gemeinschaftsordnung eine Vertretung aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht ausdrücklich und ohne weitere Einschränkung vorgesehen ist, kann diese Regelung nur so verstanden werden, dass die im Einzelfall erteilten Vollmachten vorrangig sind und die in den Verträgen enthaltenen Bevollmächtigungen nur dann zum Zuge kommen sollen, wenn die in einer Versammlung nicht anwesenden Miteigentümer keine besondere Vollmacht erteilt haben.[1] Im Sinne der Wohnungseigentümer sollte hier für eine klarstellende Beschlussfassung gesorgt werden.

 

Musterbeschluss: Stimmrechtsvertretung in der Eigentümerversammlung bei Widerspruch zwischen Gemeinschaftsordnung und Erwerbervertrag

TOP XX Klarstellung zur Stimmrechtsvertretung

Die in den einzelnen Erwerberverträgen enthaltene Bestimmung, wonach der an der Teilnahme an einer Wohnungseigentümerversammlung verhinderte Wohnungseigentümer durch den Verwalter vertreten wird, widerspricht den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung. Hiernach sind zur Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung der Ehegatte des verhinderten Wohnungseigentümers, ein Miteigentümer oder der Verwalter b...

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