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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 8.1 Teilnahme in elektronischer Form

Alexander C. Blankenstein
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Das WEMoG hat den Wohnungseigentümern in § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG die Möglichkeit eingeräumt, die Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen auch im Wege der elektronischen Form zu beschließen. Sie haben also die Beschlusskompetenz, dass Wohnungseigentümer an Wohnungseigentümerversammlungen auch ohne ihre Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die konkrete Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation im Einzelnen und welche technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen insoweit einzuhalten sind, obliegt den Wohnungseigentümern. Mit Blick auf die elektronische Teilnahme der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung, ist zu berücksichtigen, dass die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer "sämtliche oder einzelne Rechte" ausüben können. Die typischen und unentziehbaren Rechte der Wohnungseigentümer neben dem Teilnahmerecht stellen dar:

  • das Rederecht,
  • das Fragerecht und
  • (bis auf die eng umgrenzten Fälle des § 25 Abs. 4 WEG) das Stimmrecht.

Inwieweit diese an sich unentziehbaren Rechte durch Beschluss auf Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG den elektronisch teilnehmenden Wohnungseigentümern entzogen werden können, ist weder dem Gesetzestext noch seiner Begründung zu entnehmen. Allerdings wird man hier den Wohnungseigentümern eine weite "Satzungsautonomie" zusprechen müssen. Denn das Gesetz statuiert kein Recht zur Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen in elektronischer Form. Es ermächtigt lediglich die Wohnungseigentümer, Entsprechendes durch Beschluss zu ermöglichen. Die Ausgestaltung der einzelnen Rechte der auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer dürfte daher auch unter Einschränkung bestimmter Rechte, wie etwa...

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Rederecht
Rederecht

Siehe Eigentümerversammlung, Kap. 4.1 Versammlungsleitung, Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung, Kap. 8.1 Teilnahme in elektronischer Form

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