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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 7.4 Hinweis- und Informationspflichten gegenüber dem Verwalter

Alexander C. Blankenstein
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Hinweis- und Informationspflichten des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber dem Verwalter können nicht beschlossen werden. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Beschlusskompetenz.[1] Einzelnen Wohnungseigentümern können keine Leistungspflichten aufgebürdet werden, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der Gemeinschaftsordnung ergeben.[2] Aus dem Gesetz ergeben sich keine Hinweis- und Informationspflichten gegenüber dem Verwalter. Sind diese in einer Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung vereinbart, bedarf es ohnehin keiner Beschlussfassung. Dennoch ist es freilich sinnvoll, die Wohnungseigentümer in ihrem eigenen Interesse auf die negativen Konsequenzen unterlassener Information gegenüber dem Verwalter hinzuweisen. Das kann in einem Anschreiben des Verwalters an die einzelnen Wohnungseigentümer geschehen, es kann aber durchaus auch als Information des Verwalters unter dem TOP "Sonstiges"/"Verschiedenes" erfolgen mit Protokollierung in der Versammlungsniederschrift.

[1] AG Nürnberg, Urteil v. 23.1.2015, 14 C 4961/14 WEG, ZMR 2015, 635.
[2] BGH, Urteil v. 10.10.2014, V ZR 315/13, NJW 2015, 549.

7.4.1 Anschriftenänderungsmitteilung

 

Textbaustein Versammlungsprotokoll: Anschriftenänderung

TOP Sonstiges: Anschriftenänderung

Im Fall der Anschriftenänderung sollten die Wohnungseigentümer dem Verwalter die neue Adresse unverzüglich mitteilen. Soweit sich aus einer Verzögerung der Mitteilung Zustellverzögerungen und damit verbundene Nachteile ergeben, gehen diese zulasten der betreffenden Wohnungseigentümer. Der Verwalter ist zu eigenen Nachforschungen und Wohnsitzermittlungen nicht verpflichtet.

Nach Auffassung des AG Aachen[1] erfüllt der Verwalter jedenfalls seine Pflicht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung bereits mit der Versendung der Einladung. Auf einen Zugang der Einladung bei den einzelnen ...

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