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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 7.2.2 Aufwandsentschädigung

Alexander C. Blankenstein
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Das Gesetz behandelt das Amt des Verwaltungsbeirats als Ehrenamt, eine Vergütung ist jedenfalls nicht geregelt. In aller Regel wird das Amt des Verwaltungsbeirats von den betreffenden Wohnungseigentümern auch unentgeltlich ausgeübt. Abhängig davon, wie groß der Arbeitsaufwand und der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats je nach Größe der Wohnungseigentumsanlage ist, kann abweichend hiervon aber zwischen Verwaltungsbeirat und Eigentümergemeinschaft eine Vergütung vereinbart werden. Hierzu reicht grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss aus. Eine pauschale Vergütung von 200 EUR je Beirat und Jahr entspricht jedenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung.[1]

 
Wichtig

Kein Haftungsprivileg bei entgeltlicher Tätigkeit

Gemäß § 29 Abs. 3 WEG haften die Mitglieder des Verwaltungsbeirats nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit sie unentgeltlich tätig sind. Entgeltlich tätige Verwaltungsbeitragsmitglieder haften demgegenüber auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

Egal, ob der Verwaltungsbeirat nun ehrenamtlich oder entgeltlich tätig wird, hat er auf jeden Fall Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen – und dies neben einer gewährten Pauschalentschädigung.[2] Hierzu bedarf es auch keines Beschlusses der Eigentümer, denn der Anspruch des Verwaltungsbeirats auf Kostenersatz ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Zu erstatten sind dem Verwaltungsbeirat jedenfalls Telefonkosten, Porti und etwa notwendig werdende Fahrtkosten. Dies freilich nur nach Aufwandsnachweis. Bei größeren Eigentümergemeinschaften kann auch der Kauf von Fachliteratur und sogar die Teilnahme an Fachseminaren als erstattungspflichtig angesehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich die Gewährung von mäßigen Aufwandspauschalen, ansonsten müssten die jeweiligen Ausgaben des Verwaltungsbeirats durch Einzelnachweis belegt werden. Dera...

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