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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 7.1.1 Bestellung des Verwalters

Alexander C. Blankenstein
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Vor Inkrafttreten des WEMoG konnten die Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 Satz 3 WEG a. F. durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ermächtigen, wenn kein Verwalter bestellt war. Haben die Wohnungseigentümer auf Grundlage vorerwähnter Bestimmung einen oder mehrere Wohnungseigentümer zu Vertretern bestellt, gelten die entsprechend gefassten Beschlüsse seit 1.12.2020 nicht mehr.

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG zwar korrespondierend mit § 27 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. ebenfalls eine Gesamtvertretung durch die Wohnungseigentümer vor, wenn die Gemeinschaft keinen Verwalter hat. Allerdings ist die Gesamtvertretung mit Wirkung auf das Außenverhältnis zwingend, wie § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG zum Ausdruck bringt. Hier sieht das Wohnungseigentumsgesetz keine Möglichkeit mehr vor, mehrheitlich einen Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem Kreis der Wohnungseigentümer zu bestimmen. Soll die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einer Person vertreten werden, müssen die Wohnungseigentümer einen Verwalter bestellen.[1] Wegen der mit der Gesamtvertretung verbundenen erheblichen Probleme sollte jede Eigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellen.

 

Musterbeschluss: Bestellung des Verwalters und Abschluss des Verwaltervertrags (einfach)

TOP XX Verwalterbestellung und Abschluss des Verwaltervertrags

Frau/Herr/Firma ________ wird mit Wirkung ab dem 1.11.2024 für 3 Jahre bis zum 31.10.2027 zum Verwalter bestellt. Die Grundvergütung beträgt monatlich je verwalteter Wohnung 25 EUR, je verwalteter Teileigentumseinheit 27 EUR sowie je 5 EUR je verwalteter Garage bzw. Stellplatz. Die Vergütung versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzlich erhält der...

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