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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 3.1 Erforderliche Erhaltungsmaßnahme

Alexander C. Blankenstein
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Ein Bedenkenhinweis empfiehlt sich stets dann, wenn die Gefahr besteht, dass erforderliche Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung mehrheitlich abgelehnt werden. Insbesondere in kleineren Gemeinschaften werden an sich dringend erforderliche Sanierungs- oder Reparaturmaßnahmen wegen der mitunter hohen Kosten gerne aufgeschoben. Sagen sich hier die Wohnungseigentümer: "Die gelockerte Dachrinne wird auch diesen Winter noch überstehen", kann es im Ernst- sprich Schadensfall durchaus auch für den Verwalter teuer werden. Ob der Verwalter weiterhin als Gebäudeunterhaltungsverpflichteter gemäß § 838 BGB anzusehen ist, scheint zwar vor dem Hintergrund zweifelhaft, als die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, weshalb er nach diesseitiger Ansicht als Anspruchsgegner ausscheidet. Auf Grundlage des alten Rechts, als die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums noch den Wohnungseigentümern oblag, wurde dies angenommen und der Verwalter war als Gebäudeunterhaltsverpflichteter gem. § 838 BGB neben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Sicherheit des Gebäudes vor herabfallenden Bauteilen verantwortlich.[1] Bis die Rechtsprechung hier für eine Klarstellung sorgt, sollte der Verwalter in diesen Fällen klar und deutlich und insbesondere durch Aufnahme in das Versammlungsprotokoll beweisbar machen, dass letztlich notwendige Maßnahmen am Verhalten der Wohnungseigentümer und nicht an einer Pflichtverletzung des Verwalters scheitern.

Beschluss zur Haftungsfreistellung

Sollte weiterhin angenommen werden, dass der Verwalter selbst Gebäudeunterhaltsverpflichteter und somit direkt entsprechenden Schadensersatzansprüchen Dritter ausgesetzt ist, sollte er im Fall eines Negativbes...

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