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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 15.1 Aufhebung vereinbarter Veräußerungszustimmung

Alexander C. Blankenstein
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Charakteristisches Merkmal der Wohnungseigentümergemeinschaft ist deren Unauflösbarkeit gemäß § 11 WEG. Daher ist es verständlich, dass die Mitglieder größtes Interesse daran haben, bereits im Vorfeld erkennbar problematischen Eigentümern den Zutritt zu ihrer Gemeinschaft zu verwehren. Nach § 12 Abs. 1 WEG kann daher als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Ist in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung der Wohnungseigentümer das Erfordernis der Veräußerungszustimmung vereinbart, kann dieses gem. § 12 Abs. 4 WEG mit einfacher Mehrheit wieder aufgehoben werden.

Abstimmung nach vereinbartem Stimmprinzip

Entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann diese erleichterte Aufhebungsmöglichkeit durch Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Allerdings gilt dies nur für Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten des WEMoG getroffen wurden und werden. Insoweit ist auf Grundlage der gesetzlichen Regelung auch unzweifelhaft das gesetzliche oder vereinbarte Stimmprinzip bei der Beschlussfassung anzuwenden. Bei der Abstimmung kommt also entweder das Kopfstimmprinzip des § 25 Abs. 2 WEG zur Anwendung oder ein hiervon abweichend vereinbartes Stimmprinzip.

Mehrhausanlagen

Ist durch Vereinbarung geregelt, dass die Mitglieder einer Untergemeinschaft für die Verwaltung dieser Untergemeinschaft zuständig sind, umfasst eine derartige Regelung nicht, dass die Mitglieder der Untergemeinschaft eine bestehende Veräußerungsbeschränkung für ihre Untergemeinschaft aufheben könnten. Die Beschlusskompetenz zur Aufhebung einer Veräußeru...

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