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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 13.2 Kreditaufnahme

Alexander C. Blankenstein
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Nicht selten sind in der Verwalterpraxis Liquiditätsengpässe durch den Ausfall von Hausgeldzahlungen einzelner Wohnungseigentümer. Wenn diese nicht zufällig gerade im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung auftreten und bereits auf der ordentlichen Eigentümerversammlung über eine entsprechende Sonderumlage beschlossen werden kann, ist die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung erforderlich. Das aber ist zeit- und kostenaufwendig.

Beschluss der Eigentümer notwendig

Der Verwalter selbst ist weder zur Überziehung des Gemeinschaftskontos noch zu einer Kreditaufnahme für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt.[1] Hierzu bedarf es vielmehr einer entsprechenden Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer, die grundsätzlich auch durch entsprechende Beschlussfassung erfolgen kann.[2]

[1] BGH, Urteil v. 28.4.1993, VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227; LG Köln, Urteil v. 26.8.2010, 29 S 177/09, ZWE 2011, 45; OLG Celle, Urteil v. 25.4.2006, 3 U 265/05, NZM 2006, 633; OLG Schleswig, Urteil v. 16.1.2002, 2 W 84/01, ZMR 2002, 468; OLG Hamm, Urteil v. 10.2.1997, 15 W 197/96, ZMR 1997, 377.
[2] BGH, Urteil v. 28.9.2012, V ZR 251/11, NJW 2012, 3719; LG Köln, a. a. O.; AG Ettlingen, Urteil v. 23.4.2010, 4 C 17/09, ZMR 2010, 808; vgl. u. a. bereits BayObLG, Beschluss v. 17.8.2005, 2Z BR 229/04, NZM 2006, 62; OLG Hamm, Beschluss v. 28.11.1991, 15 W 169/91, NJW-RR 1992, 403.

13.2.1 Kurzfristige Überbrückung eines Liquiditätsengpasses

Bereits die Aufnahme langfristiger Darlehen verstößt nicht per se gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, sondern kann durchaus unter bestimmten Voraussetzungen mehrheitlich beschlossen werden.[1] Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht regelmäßig auch ein Mehrheitsbeschluss, der kurzfristige Liquiditätsengpässe vermeiden soll.[2] Dabei soll der Kredit...

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