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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 10.2.2.6 Müllbeseitigung

Alexander C. Blankenstein
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Keinerlei Diskussion bedarf es in den äußerst seltenen Fällen, in denen der Müll tatsächlich individuell erfasst wird, dass dann auch eine verbrauchsbezogene bzw. verursacherbezogene Kostenverteilung allein ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Wie aber ist mit dem Problem Müll umzugehen, wenn eine individuelle Verursachungsermittlung tatsächlich nicht stattfindet? Hier würde es zwar nahe liegen, etwa einen personengebundenen Verteilungsschlüssel zu wählen. Gleichwohl stellt ein solcher sicherlich auch den streitträchtigsten Verteilungsschlüssel dar. Wie etwa wäre ein Hund zu berücksichtigen oder aber ein Säugling oder auch Langzeitbesucher von Wohnungseigentümern? Auf Grundlage einer Entscheidung des AG Gladbeck käme eine Kostenverteilung auch nach Personen dann in Betracht, wenn hiermit keine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer verbunden ist.[1] Das aber kann lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn Müll nicht in einem Sammelbehälter entsorgt wird, sondern für jede Sondereigentumseinheit ein gesonderter Müllbehälter.[2] Weiter könnte es vor diesem Hintergrund natürlich nahe liegen, etwa einen objektbezogenen Verteilungsschlüssel zu wählen.[3] Doch auch hier scheiden sich indes die Geister, ob etwa in einer 200 m² großen Penthousewohnung genauso (wenig) Müll anfällt, wie in einem 20-m²-Apartment. Insoweit ist das LG München I[4] der Auffassung, der Wechsel von einer Kostenverteilung nach Personen zu einer nach Fläche entspreche im Fall der Müllbeseitigungskosten nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Letztlich wiederum ist im Einzelfall abzuwägen, welcher Verteilungsschlüssel in der konkreten Wohnanlage der interessengerechteste ist. Dann drohen auch keine Anfechtungsrisiken.[5]

 

Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Müllbeseitigung)

TOP XX Änd...

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