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Beschlussmuster für die Eigentümerversammlung / 10.2.2.4 Aufzugskosten

Alexander C. Blankenstein
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Hinsichtlich der Aufzugskosten besteht auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG seit Inkrafttreten des WEMoG nicht nur lediglich eine Beschlusskompetenz zur dauerhaften Abweichung vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten (also insbesondere Betriebsstrom) sowie der Wartungskosten, sondern auch der Kosten seiner Erhaltung. Denn auf Grundlage vorerwähnter Bestimmung können auch Erhaltungskosten dauerhaft beschlussweise entgegen dem gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden.

Sind einzelne Wohnungseigentümer bislang aufgrund Vereinbarung von der Tragung der anteiligen Aufzugskosten befreit, können sie auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch Beschluss anteilig belastet werden.[1]

Unter Bezugnahme auf die überzeugend begründete Entscheidung des AG Nürnberg[2] ist im Übrigen nur eine äußerst maßvolle Differenzierung der Kostenverteilung danach, in welchem Stockwerk sich das jeweilige Sondereigentum befindet, möglich. Eine Kostenverteilungsregel, bei der die anfallenden Aufzugskosten nach Stockwerken gestaffelt werden, benachteiligt die Eigentümer der oberen Stockwerke jedenfalls in unangemessener Weise. Insoweit ist auf der einen Seite zwar zu berücksichtigen, dass die Nutzungswahrscheinlichkeit und -dauer hinsichtlich des Aufzugs mit der Höhe der Stockwerke steigt. Auf der anderen Seite ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch das Stockwerk allein nicht festgelegt ist, von welchen Wohnungen aus in welchem Umfang der Aufzug tatsächlich genutzt wird. Schließlich besteht ja auch die grundsätzliche Möglichkeit, zu Fuß durch das Treppenhaus zu gehen. Zudem wird die Nutzungshäufigkeit auch dadurch beeinflusst, wie viele Personen in einer Wohnung leben und wie oft am Tag sie das Haus verlas...

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