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Beschlussfähigkeit

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1 WEMoG

§ 25 WEG, der die Modalitäten der Beschlussfassung regelt, enthält seit dem Inkrafttreten des WEMoG keine Regelungen mehr zur Beschlussfähigkeit der Versammlung bzw. solche zur Zweitversammlung bei Beschlussunfähigkeit der Erstversammlung. Nach nunmehr geltender Rechtslage ist jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, solange auch nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist.

2 Fortgeltung einer Altvereinbarung?

  • Neuvereinbarungen

    Da die Bestimmung des § 25 WEG in ihren Absätzen 1 bis 3 abdingbar ist, können Neuvereinbarungen, also solche die nach Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 getroffen wurden, durchaus bestimmte Beschlussfähigkeits-Quoren regeln. Diese sind zu berücksichtigen und einzuhalten.

  • Altvereinbarungen

    Regelt eine Altvereinbarung, also eine vor dem 1.12.2020 getroffene Vereinbarung, ein bestimmtes Quorum, ist § 47 WEG zu beachten. Danach haben die durch das WEMoG erfolgten Änderungen Vorrang vor bestehenden Regelungen in einer Vereinbarung, wenn sich aus der Vereinbarung kein anderer Wille ergibt.

    Wurde in der Altvereinbarung – wie in der überwiegenden Anzahl der Fälle – lediglich der Gesetzeswortlaut der nicht mehr geltenden Absätze 3 und 4 des § 25 WEG a. F. wiederholt, hat diese Vereinbarung keine Geltung mehr. Es gilt die neue Rechtslage, wonach die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, wenn nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist.

    Lediglich dann, wenn sich aus der Vereinbarung ausdrücklich der Wille ergibt, dass eine Versammlung nur dann beschlussfähig sein soll, wenn ein bestimmtes "Anwesenheits-Quorum" erfüllt ist, kann diese Regelung noch fortgelten.

     
    Praxis-Beispiel

    Regelung in Altvereinbarung

    Regelt die Gemeinschaftsordnung: "Angesichts der Bedeutung der Beschlussfassung für die Wohnungseigentümergemeinschaft, können Beschlüsse ausschließlich dann gefas...

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