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Beschlussersetzungsklage: Vorbefassung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine Beschlussersetzungsklage ist in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Wohnungseigentümer mit dem Antrag nicht vorher befasst wurden.

2 Normenkette

§ 17 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K stellt in der Eigentümerversammlung am 27.6.2023 erfolglos den Antrag, die Verwaltung zu ermächtigen und zu beauftragen, im Namen und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen, den Eigentümer der Ladeneinheit 11 – Teileigentümer T – abzumahnen. Denn der Mieter des T lasse die Brandschutztür zum Treppenhaus dauerhaft offenstehen, hinterlasse im Hof Müll, mache dort Lärm und benutze die Räume zweckwidrig als Tätowierstudio und Atelier. Nunmehr klagt K auf diese Abmahnung in Bezug auf § 17 WEG.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, die Beschlussersetzungsklage sei bereits unzulässig! Es habe keine Vorbefassung gegeben. Damit fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn aus dem Antrag vom 27.6.2023 gehe nicht eindeutig hervor, dass es sich um eine Abmahnung im Sinne einer Entziehungsklage gemäß § 17 WEG habe handeln sollen. Gegebenenfalls habe T auch seinen Mieter abmahnen sollen. Soweit K im Gegensatz zu seiner Klage erkläre, es gehe ihm nicht (mehr) um eine Abmahnung im Sinne von § 17 WEG sondern darum, dass der Mieter die Brandschutztür zum Treppenhaus nicht offen stehen lasse, die Ladenfläche nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, insbesondere zum Übernachten, genutzt und im Hofgang Lärm und Müll verursacht werde, sei auch diese Beschlussersetzungsklage als unzulässig abzuweisen, da es auch ihr an einem Rechtsschutzbedürfnis aufgrund mangelnder Vorbefassung fehle.

5 Hinweis

Problemüberblick

Voraussetzung einer Beschlussersetzungsklage ist eine Vorbefassung der Versammlung. Im Fall ist fraglich, ob es diese gab.

Vorbefassung

Eine Vorbefassung setzt voraus, dass der Antrag auf d...

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