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Beschlussersetzungsklage: Vorbefassung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es letztlich um die Frage, ob der klagende Wohnungseigentümer die anderen Wohnungseigentümer ausreichend "vorbefasst" hat.

Vorbefassung der anderen Wohnungseigentümer

Eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Beschlussersetzungsklage besteht darin, dass der Kläger vor ihrer Erhebung versucht haben muss, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über den nach seiner Behauptung notwendigen Beschluss selbst herbeizuführen. Fehlt es an einer Vorbefassung, fehlt für die Klage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Im Fall meint das AG, so liege es, weil die Wohnungseigentümer die Frage, was zu tun sei, noch nicht geklärt hätten. Diese Sichtweise ist falsch. Die Frage lag den Wohnungseigentümern vor. Die Klage war daher zulässig. Sie mag aber unbegründet sein, wenn die Frage, wie man weiter vorgeht, noch nicht zu entscheiden war.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Ist das gemeinschaftliche Eigentum zu erhalten, besteht für das "Ob" kein Ermessen. Für den Beschluss, welche Maßnahme mit welchen Mitteln, auf welche Art und Weise und wann angegangen wird, also das "Wie" und das "Wann", besteht hingegen Ermessen. Als Prüfsteine sind insbesondere die Dringlichkeit, die Nachhaltigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Erhaltungsmaßnahme zu berücksichtigen. Diese Prüfsteine beeinflussen sich wechselseitig und sind weder einzeln noch absolut zu sehen, sondern in einer Gesamtschau zu würdigen. So können höhere Kosten durch eine längere Haltbarkeit der Maßnahme gerechtfertigt sein.

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