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Beschlussersetzungsklage: Grenzen / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Beschlussersetzungsklage hat Erfolg! K habe einen Anspruch auf Beschlussfassung, der aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG folge. Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten stehe fest, dass die Feuchtigkeitsschäden im Sondereigentum des K auf eine nicht funktionierende Abdichtung der Dachterrasse vor dem Schlafzimmer im Dachgeschoss zurückzuführen sei.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müsse daher 3 Angebote einholen, durch die die vorzunehmenden Werkleistungen zur Beseitigung des Schadens näher spezifiziert und der dadurch bedingte Kostenaufwand ermittelt werde. Ferner sei es erforderlich, dass die Wohnungseigentümer sich in einer Versammlung mit der Durchführung der Maßnahme befassten, da über die Auftragsvergabe und die Finanzierung der Maßnahme die Wohnungseigentümer durch Beschluss zu entscheiden hätten. Dementsprechend sei der Verwaltung aufzugeben, eine Versammlung zu diesem Zweck einzuberufen, wobei die Beschlussfassung auch auf der regulär einmal jährlich stattfindenden Wohnungseigentümerversammlung erfolgen könne.

Mehr sei nicht zu bestimmen. Da eine Beschlussersetzung in die Privatautonomie der Wohnungseigentümer eingreife, dürften Maßnahmen nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig sei. Es sei daher stets zu prüfen, ob und ggf. auf welche Weise es den Wohnungseigentümern ermöglicht werden könne, noch selbst in eigener Regie eine Entscheidung zu treffen. Ausreichend sei daher zumeist ein "Vorgeben der Richtung", beispielsweise in Gestalt eines Grundlagenbeschlusses. Daher sei es auch an den Wohnungseigentümern, zu entscheiden, in welchem Verfahren über die Auftragsvergabe entschieden werde. Dasselbe gelte für die Finanzierung der Maßnahme. Hier sei insbesondere ein Umlagemaßstab zu regeln sowie...

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