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Beschlussanfechtungsverfahren (WEMoG) / 5.3 Umgang mit der Beiladung zum Prozess (Altverfahren)

Alexander C. Blankenstein
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Das aufgrund des WEMoG seit 1.12.2020 reformierte WEG kennt die Beiladung nicht mehr. Sie kann aber nach wie vor in laufenden Altverfahren, die vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig wurden, virulent sein und noch im Rechtsmittelrechtszug relevant werden. Nach der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. war der Verwalter zum Verfahren beizuladen. Die Beiladung war erforderlich, damit das Urteil auch für und gegen den Verwalter wirkt. Wurde nun eine Anfechtungsklage noch bis 30.11.2020 bei Gericht anhängig und wurde der Verwalter noch nicht zum Rechtsstreit beigeladen, kann dies auch noch im Rahmen der Berufung vor dem Landgericht erfolgen.

5.3.1 Beitritt – ja oder nein?

Mit der Beiladung zum Rechtsstreit wird dem Verwalter die Möglichkeit eingeräumt, dem Rechtsstreit entweder aufseiten des klagenden Wohnungseigentümers oder aber aufseiten der übrigen beklagten Wohnungseigentümer beizutreten. Tritt er keiner der Parteien bei, wird der Rechtsstreit gemäß § 74 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Verwalter fortgesetzt. Für ihn stellt sich also zunächst die Frage, ob er überhaupt dem Rechtsstreit beitreten soll und wenn ja, auf welcher Seite.

 
Praxis-Beispiel

Anfechtung des Bestellungsbeschlusses

Ein Wohnungseigentümer erhebt Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Bestellung des Verwalters. Er ist der Auffassung, dem Verwalter mangele es an Eignung, Erfahrung und erforderlicher finanzieller Ausstattung.

Zunächst einmal ist der Verwalter gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. zu diesem Rechtsstreit zwingend beizuladen. Allein die Beiladung zwingt den Verwalter jedoch nicht zum Beitritt des Rechtsstreits auf Beklagtenseite. Ob der Verwalter in einem derartigen Fall dem Rechtsstreit aufseiten der beklagten übrigen Wohnungseigentümer beitritt, wird stets von den Maßgaben des konkreten Einzelfalls abhängen. Ein Beitritt könnte sich dann empfehlen, wenn ihm vonseiten der Beklagten signalisiert wird, diese würden sich nicht, zumindest nicht intensiv, gegen die Klage verteidigen, da es ihnen letztlich egal sei, wer Verwalter sei und wer nicht.

Tritt der Verwalter dem Rechtsstreit aufseiten einer der Parteien bei, wird er jedenfalls zu deren Streithelfer – auch als Nebenintervenient bezeichnet. Es handelt sich dann um eine sog. streitgenössische Nebenintervention gem. § 69 ZPO. Der Verwalter ist Streithelfer der von ihm unterstützten Partei und kann daher nicht mehr als Zeuge vernommen werden. Der Verwalter kann auch Prozesshandlungen vornehmen, die der Zielrichtung der von ihm unterstützten Partei widersprechen bzw. mit dieser in Widerspruch stehen. So kann er etwa durch seinen Widerspruch ein Anerkenntnis der von ihm unterstützten Partei verhindern. Insbesondere aber kann er eigenständig Tatsachen bestreiten und etwa gegen den Willen der von ihm unterstützten Partei Rechtsmittel einlegen.

 

Anwalt beauftragen

Bereits aufgrund dieser prozessualen Besonderheiten sollte ein Beitritt niemals ohne anwaltliche Unterstützung erfolgen. Abhängig von den Maßgaben des konkreten Einzelfalls sollte auch ein Anwalt zur grundsätzlichen Frage eines Beitritts zum Rechtsstreit konsultiert werden.

5.3.2 Kostenrisiko abwägen

Tritt der Verwalter aufseiten einer der Parteien dem Rechtsstreit bei, riskiert er stets eine Verfahrenskostenbelastung. Tritt er etwa dem Rechtsstreit aufseiten der beklagten übrigen Wohnungseigentümer bei und wird der angefochtene Beschluss dennoch für ungültig erklärt, muss sich der Verwalter als Streitgenosse der von ihm unterstützten Partei an den Verfahrenskosten gem. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen beteiligen. Abhängig von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft kann das Kostenrisiko dabei freilich sehr gering sein.

5.3.3 Erklärung des Beitritts

Grundsätzlich muss zwar der beigeladene Verwalter als Streithelfer sein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft machen. Hierzu reicht aber freilich der Hinweis auf Beiladung und die Rechtskrafterstreckung des § 48 Abs. 3 WEG aus. Eine kurze sachliche Begründung schadet allerdings auch nie.

 

Musterschreiben: Beitrittserklärung des Vorverwalters zum Prozess

Amtsgericht Düsseldorf

– Abteilung für WE-Sachen –

Werdener Straße 1

40227 Düsseldorf

per Telefax vorab an: 0211 / 875651160

In der Wohnungseigentumssache

514 C 67/19

Meier ./. WEG "Erlenweg 14-18 in 40589 Düsseldorf"

erkläre ich hiermit als beigeladener Verwalter der WEG "Erlenweg 14-18 in 40589 Düsseldorf"

Beitritt zu diesem Rechtsstreit auf Beklagtenseite

und beantrage Klageabweisung.

Das rechtliche Interesse am Beitritt zu diesem Rechtsstreit folgt neben der Beiladung und der Rechtskrafterstreckung des § 48 Abs. 3 WEG aus der drohenden Gefahr des Verlusts meiner Amtsstellung.

Dem Verwalter ist in jedem Fall eine Beteiligung am Rechtsstreit zu seiner Verteidigung zu ermöglichen, so ihm der Verlust seiner Amtsstellung droht. Da er insoweit im Fall seiner Abberufung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG selbst klagebefugt wäre, ist das erforderliche rechtliche Interesse am Beitritt zu diesem Rechtsstreit demnach unzweifelhaft gegeben.

Weiterer Vortrag in der Sache selbst fo...

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