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Beschlussanfechtungsverfahren (WEMoG) / 12 Rechtsprechungsübersicht

Alexander C. Blankenstein
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Alte vs. neue Rechtslage

Die nachfolgende Rechtsprechung bleibt auch nach Inkrafttreten des WEMoG weiter maßgeblich; aktualisiert wurden Gesetzesnormen im Klammerzusatz. Soweit sie lediglich noch für vor dem 1.12.2020 anhängig gewordene Altverfahren gilt, ist dies ausdrücklich vermerkt.

Abmahnungsbeschluss, Entziehungsklage

  • Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage gegen einen Abmahnungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F. (§ 17 Abs. 2 WEG n. F.) fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre. Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung ist dem auf den Entziehungsbeschluss gegebenenfalls folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten.[1]

Anerkenntnis

  • Sinn und Zweck des § 93 ZPO, wonach dem Kläger die Prozesskosten dann zur Last fallen, wenn der Beklagte die Forderung sofort anerkennt und durch sein Verhalten keinen Klageanlass gegeben hat, ist es, dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen. Diesen Zweck kann die Norm im Fall einer Anfechtungsklage im Sinne des § 46 WEG a. F. (§ 44 WEG n. F.) in Hinblick auf die gesetzliche Anfechtungsfrist nicht erfüllen.[2]

Anfechtungsklage, Wirkung

  • Die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.[3]

Berufung

  • Der Verwalter ist befugt, für die beklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage Berufung einzulegen.[4]
  • Nur noch Altverfahren: Die Berufung im Verfahren einer Anfechtungsklage muss sich gegen sämtliche beklagten Wohnungseigentümer richten.[5]
  • Auch diejenigen Eigentümer, für die der klägerische Prozessbevollmächtigte keine Prozessvollmacht vorlegen konnte, sind als klagende Partei anzusehen. Der Umstand, dass ein in erster Instanz auf Klägerseite stehender Eigentümer gegen das (teilweise) abweisende Urteil kein Rechtsmittel einlegt, führt nicht dazu, dass er nunmehr auf Seiten der beklagten Eigentümer (neue Rechtslage: "auf Seiten der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer") "wechselt".[6]
  • Nur noch Altverfahren: In § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG a. F. wird nicht nur für die Bezeichnung der Beklagten, sondern auch für die klagende Partei ("Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners") auf Erleichterungen in Form einer nachzureichenden Liste verwiesen.[7]

Beschlussdurchführung

  • Die Anfechtungsklage hat nach § 23 Abs. 4 WEG keine aufschiebende Wirkung. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. (§ 27 Abs. 1 WEG n. F.) verpflichtet den Verwalter auch zur Durchführung anfechtbarer oder nichtiger Beschlüsse. Eine Differenzierung ist insoweit nicht statthaft, da die Ungültigerklärung durch das Gericht oder seine Feststellung, der durchgeführte Beschluss sei nichtig, auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Verwalter die Beschlussnichtigkeit in vorwerfbarer Weise zu verantworten hat.[8]

Beschlussersetzungsantrag

  • Hat ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluss zunächst nur einen Anfechtungsantrag gestellt, fehlt diesem nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Wohnungseigentümer erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage diese um einen Verpflichtungsantrag (neue Rechtslage: Antrag auf Beschlussersetzung) erweitert. Der Verpflichtungsantrag ist nämlich nicht an diese Frist gebunden. Auch im Übrigen existiert keine Vorschrift, die eine Verpflichtungsklage einer Frist unterwirft. Sie kann also jederzeit erhoben werden.[9]

Beschlüsse zur Verfahrensführung (nur noch Altverfahren)

  • Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen. Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich. Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen. Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht die Selbstvertretung und die Kündigung des Mandatsve...

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