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Beschlussanfechtungsverfahren / 4.3 Klagebegründung

Alexander C. Blankenstein
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4.3.1 Klagebegründungsfrist

Die Begründung der Anfechtungsklage hat gemäß § 45 Satz 1 WEG binnen zweier Monate seit Beschlussfassung zu erfolgen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Klagebegründungsfrist

Die Beschlussfassung erfolgt in der Wohnungseigentümerversammlung vom 6.5.2025. Wohnungseigentümer W erhebt am 30.5.2025 Anfechtungsklage. Die Klage ist bis spätestens 7.7.2025 (Eingang bei Gericht) zu begründen, da der 6.7.2025 auf einen Sonntag fällt und nach § 193 BGB der nächste Werktag maßgeblich ist.

Das Beispiel verdeutlicht, dass die Frist zur Klageerhebung nicht mit der zu ihrer Begründung etwa dergestalt zusammenhängt, dass spätestens einen Monat nach Klageerhebung auch die Begründung bei Gericht eingehen müsste. Beide Fristen können vielmehr unabhängig voneinander voll ausgenutzt werden. Selbstverständlich kann die Klage mit Klageerhebung auch sogleich begründet werden. Zu beachten ist grundsätzlich, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 45 Satz 2 WEG nicht möglich ist. Eine dennoch bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.[2]

[1] § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG.
[2] BGH, Urteil v. 2.10.2009, V ZR 235/08.

4.3.2 Versäumen der Klagebegründungsfrist

Auch hinsichtlich der Frist zur Klagebegründung ist die Bestimmung des § 45 Satz 2 WEG zu beachten, wonach bei Versäumen der Klagebegründungsfrist in entsprechender Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Voraussetzung ist auch hier, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist und die Klagebegründung spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei Gericht eingeht.

4.3.3 Sachverhaltsdarstellung/Anfechtungsgründe

In der Klagebegründung ist der der Anfechtung zugrunde liegende Sachverhalt darzustellen. Die Angabe von anspruchsbegründenden Rechtsnormen ist immer entbehrlich. Bei der Anfechtungsklage ist darzulegen, aus welchen Gründen der entsprechende Beschluss angefoch...

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