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Beschlussanfechtungsverfahren / 4.2 Klageantrag

Alexander C. Blankenstein
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Neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts muss die Klage auch noch die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klageantrag erfolgt in der Klageschrift nach der Bezeichnung der Parteien, also dem Rubrum.

Obwohl der Antrag im zivilprozessualen Verfahren der Auslegung nach § 133 BGB zugänglich ist, muss er eindeutig sein.

Der Antrag muss innerhalb der Anfechtungsfrist hinreichend bestimmt formuliert werden, damit erkennbar ist, welche Beschlüsse Gegenstand der Beschlussanfechtung und welche Beschlüsse bestandskräftig sind. Ist dem Klageantrag nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Beschluss angefochten wird, ist er nicht hinreichend bestimmt und insoweit die Anfechtungsfrist nicht gewahrt.[1] Dem Bestimmtheitserfordernis ist gerade in Anfechtungsverfahren ohne Schwierigkeiten gerecht zu werden, weil hier das Begehren, "den Beschluss zu TOP … für ungültig zu erklären", genügt.

 

Auswirkungen von Schreibfehlern und Unrichtigkeiten

Schreibfehler oder ähnliche offensichtliche Unrichtigkeiten sind jedoch dann unschädlich, wenn sich aus weiteren Angaben im Klageantrag, mindestens jedoch aus einer mit Klageerhebung erfolgten Klagebegründung eindeutig ergibt, was Gegenstand der Klage sein soll.

Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nämlich nicht allein der Wortlaut des Klageantrags. Dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen.[2] Erhebt also beispielsweise ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss über eine bestimmte Erhaltungsmaßnahme Anfechtungsklage und bezeichnet diesen fehlerhaft als zu TOP 3.4 gefasst, obwohl ein solcher gar nicht existiert, der angefochtene Beschluss vielmehr zu TOP 3.3 gefasst wurde, und erwäh...

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