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Beschlussanfechtungsverfahren / 2 Ankündigung einer Beschlussanfechtung

Alexander C. Blankenstein
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Zunächst und grundsätzlich ist der Verwalter verpflichtet, auch angefochtene Beschlüsse durchzuführen. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Anfechtungsklage gerade keine aufschiebende Wirkung dahingehend, dass vor Beschlussdurchführung erst das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten sei. Lediglich dann, wenn der Kläger der Anfechtungsklage eine einstweilige Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO gegen die GdWE auf Nichtdurchführung des Beschlusses erwirkt hat, kann der angefochtene Beschluss nicht ausgeführt werden.

Nicht selten sind in der Praxis die Fälle, in denen Wohnungseigentümer bereits im Vorfeld der Beschlussfassung ankündigen, einen zur Tagesordnung stehenden Beschluss im Fall seines Zustandekommens anfechten zu wollen. Nicht selten sind auch die Fälle, in denen die Ankündigung nach Beschlussfassung und -verkündung erfolgt.

2.1 Angekündigte Beschlussanfechtung vor der Beschlussfassung

Stets sollte der Verwalter bei Ankündigung einer Anfechtungsklage seitens eines Wohnungseigentümers den entsprechenden Beschluss nochmals auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen. Er sollte in formeller Hinsicht insbesondere prüfen, ob dem Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer im Vorfeld der Beschlussfassung ausreichend Rechnung getragen wurde.

  • Steht die Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Vorschussanpassung auf Grundlage der Jahresabrechnung und/oder die Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans an, muss der Verwalter bereits mit dem Ladungsschreiben den Wohnungseigentümern ihren Einzelwirtschaftsplan und die Jahreseinzelabrechnung übersenden.[1]
  • Steht die Beschlussfassung über größere Erhaltungsmaßnahmen zur Beschlussfassung, muss der Verwalter die im Vorfeld eingeholten Vergleichsangebote mit dem Ladungsschreiben übersenden[2] – bei großen Erhaltungsmaßnahmen kann die Überse...

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