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Beschlussanfechtungsverfahren / 1.2 Für Finanzierung sorgen

Alexander C. Blankenstein
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Gerichtsverfahren kosten Geld und können auch in Beschlussanfechtungsverfahren teuer werden.[1]

 

Musterabrechnung: Gebühren des Rechtsanwalts auf Beklagtenseite im Beschlussanfechtungsverfahren

Ein Wohnungseigentümer erhebt Anfechtungsklage gegen die Genehmigungsbeschlüsse über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Der Streitwert beträgt 20.000 EUR. Der vom Verwalter mit der Verteidigung der 70 übrigen beklagten Wohnungseigentümer beauftragte Rechtsanwalt hat bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgenden gesetzlichen Vergütungsanspruch:

 
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1.133,60 EUR
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 1.046,40 EUR
Pauschale Kommunikation (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
Zwischensumme netto 2.200,00 EUR
zzgl. 19 % USt. (Nr. 7008 VV RVG) 418,00 EUR
Endsumme brutto 2.618,00 EUR

Die Finanzierung der Gebühren des Rechtsanwalts sollte gesichert sein. Das RVG verleiht dem Rechtsanwalt nämlich in § 9 RVG das Recht, einen angemessenen Vorschuss für seine Tätigkeit verlangen zu dürfen. Und als "angemessen" kann der Rechtsanwalt bereits sämtliche im Beispiel aufgeführten Gebühren als Vorschuss verlangen.

Für den Fall des Unterliegens der beklagten GdWE müssen dann freilich noch die Gebühren des Rechtsanwalts des klagenden Wohnungseigentümers und die Gerichtskosten berücksichtigt werden. Der den klagenden Wohnungseigentümer vertretende Rechtsanwalt hätte insoweit dann einen Gebührenanspruch ebenfalls in Höhe von 2.618,00 EUR, an Gerichtskosten würden 1.215,00 EUR anfallen. Im Ernst- sprich Unterliegensfall, müssten also finanzielle Mittel in einer Größenordnung von fast 6.500 EUR zur Verfügung stehen.

[1] Siehe Kap. 1.1.3 Streitwertvereinbarung mit Rechtsanwalt.

1.2.1 Finanzierung durch Wirtschaftsplan

Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH[1] kann bereits im Wirtschaftsplan die Finanzierung von A...

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Kurzbeschreibung Ein Wohnungseigentümer erhebt Beschlussanfechtungsklage, gegen die sich die Gemeinschaft verteidigen möchte. Ausreichende Mittel zur Finanzierung der Anwaltskosten sind nicht verfügbar und eine Rücklage für Beschlussklagen wurde (noch) nicht ...

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