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Beschlussanfechtungsverfahren / 1.1.3 Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt

Alexander C. Blankenstein
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Allgemein sind Rechtsanwälte nicht verpflichtet, ihre Gebühren nach der Gebührenverordnung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnen. Gängige Praxis ist vielmehr die Vereinbarung von bestimmten Honorarsätzen, insbesondere Stundenhonoraren. Dies ist grundsätzlich unbedenklich und auch im Sinne des Gesetzgebers. Auftraggeber werden vor überhöhten Gebührenvereinbarungen durch § 3a Abs. 3 RVG geschützt. So kann eine unangemessene Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.

Grundsätzlich kann die GdWE eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt treffen.

Vergleichsangebote sind nicht erforderlich

Im Vorfeld einer Anwaltsbeauftragung müssen keine Vergleichsangebote eingeholt werden.[1] Die Höhe des Anwaltshonorars ist zwar ein wichtiger, aber nicht der entscheidende Gesichtspunkt für die Auswahl des Rechtsanwalts. Entscheidend ist, ob der in Aussicht genommene Rechtsanwalt seiner Aufgabe gerecht wird. Das Einholen von Vergleichsangeboten mehrerer Rechtsanwälte versetzt die Wohnungseigentümer nicht in die Lage, die Qualität der jeweiligen Leistungen zu vergleichen. Anders als bei der Beauftragung von Handwerkerleistungen, bei denen unterschiedliche Herangehensweisen denkbar sind – die in den Angeboten erläutert werden – und am Ende ein Erfolg geschuldet ist, wird ein Rechtsanwalt aufgrund eines Anwaltsdienstvertrags tätig. Damit schuldet er keinen Erfolg, sondern eine ergebnisoffene Dienstleistung. Aus Angeboten von Rechtsanwälten können keine Rückschlüsse auf die fachlichen Qualifikationen gezogen werden. Zuletzt kommt neben der fachlichen Qualifikation auch der persönlichen (Vertrauens-)Beziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt eine besondere Bedeutung zu, die durch einen Angebotsvergleich ...

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