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Beschlussanfechtungsverfahren / 11 Kostenregress beim Verwalter

Alexander C. Blankenstein
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Das Gericht kann den Verwalter nicht mit Verfahrenskosten belasten, auch wenn er ein Anfechtungsverfahren pflichtwidrig dadurch provoziert hat, dass er einen fehlerhaften Beschluss zu Abstimmung gestellt hat. Unterliegt die GdWE deshalb in einem Prozess, hat sie einen Regressanspruch gegen den Verwalter wegen der ihr auferlegten Verfahrenskosten. Der Verwalter haftet insoweit bereits für einfache Fahrlässigkeit.

Der nachfolgenden Übersicht liegen Fälle zugrunde, in denen der Verwalter grob fahrlässig gehandelt hat.

Bedenkenhinweis vor Beschlussfassung

  • Nicht ausreichender Bedenkenhinweis.[1]
  • Kein Bedenkenhinweis vor Fassung eines nichtigen Beschlusses.[2]

Beschlussfassung

  • Beschlussfassung unter TOP "Sonstiges"/"Verschiedenes", soweit nicht bereits im Ladungsschreiben Beschlussgegenstände ausreichend bezeichnet wurden.[3]
  • Beschlussanträge werden nicht hinreichend bestimmt gefasst; Beschlussfassung, die nicht von der Tagesordnung gedeckt ist.[4]
  • Zulassen eines erkennbar nichtigen Beschlusses.[5]
  • Herbeiführung eines nichtigen Beschlusses.[6]
  • Beschlussfassung in der Versammlung einer Teil-Eigentümergemeinschaft, für die offensichtlich keine Beschlusskompetenz besteht.[7]
  • Dauerhafte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums mit Befugnis der Wohnungseigentümer, nach Gutdünken Fensteranstrich oder Fensteraustausch vornehmen zu lassen mit unterschiedlichen Farbgestaltungen oder unterschiedlichen Eigenschaften der Fenster, wie z. B. Materialien oder Wärmedämmungseigenschaften.[8]
  • Grob fehlerhafte Protokollierung des Abstimmungsergebnisses[9] oder Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.[10]
  • Abstimmungsergebnis ist auch nicht aus der Versammlungsniederschrift ermittelbar;[11] keine Verfahrenskostenbelastung des V...

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Siehe Beschlussanfechtungsverfahren, Kap. 11 Kostenregress beim Verwalter Haftung des Verwalters, Kap. 5 Haftung für Verfahrenskosten

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