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Beschlussanfechtung (FAQs) /   Zustellung der Anfechtungsklage

Alexander C. Blankenstein
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Was gilt, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist oder der Bestellungszeitraum abgelaufen ist?

Ist ein Verwalter nicht bestellt, vertreten sämtliche Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG als Gesamtvertreter. Insoweit genügt die Zustellung der Klage an einen der Wohnungseigentümer. Hiermit können insbesondere in größeren Eigentümergemeinschaften Probleme entstehen, weil die Wohnungseigentümer in der Regel nicht über die Kontaktdaten aller übrigen Wohnungseigentümer verfügen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Gemeinschaft von den übrigen Wohnungseigentümern im Prozess vertreten wird.

Ein Wohnungseigentümer kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG eine Eigentümerversammlung einberufen, um die Verteidigungsstrategie abzustimmen. Damit eine zerstrittene Gemeinschaft faktisch die Möglichkeit einer Rechtsverteidigung in einem rechtsstaatlichen Verfahren hat, kommt die gerichtliche Bestellung eines Verwalters in Betracht, der die Gemeinschaft im Prozess vertritt.

Entsprechende Grundsätze gelten auch dann, wenn die Amtszeit des bestellten Verwalters abgelaufen ist, dieser aber weiter Verwaltertätigkeiten entfaltet. Wird eine Klage dennoch an den nicht mehr bestellten Verwalter zugestellt, wird dieser Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn der Verwalter den Wohnungseigentümern die Klage in Kopie, als Telefax oder als Scan der Klageschrift übermittelt. Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus.[1]

[1] BGH, Urteil v. 20.4.2018, V ZR 202/16.

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