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Beschlussanfechtung (FAQs) /   Klagefrist

Alexander C. Blankenstein
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Welche Klagefrist ist bei der Anfechtung zu beachten?

Zunächst ist die Frist des § 45 Satz 1 WEG maßgeblich, wonach die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats bei Gericht erhoben werden muss. Hierbei handelt es sich um die sogenannte "Klagefrist"; sie dient als Ausschlussfrist der Rechtssicherheit und ist vom Gericht nicht verlängerbar. Für alle Beteiligten, insbesondere Wohnungseigentümer und Verwalter, soll innerhalb kurzer Zeit erkennbar sein, ob die Beschlüsse rechtskräftig und damit unanfechtbar sind. Nur so besteht Klarheit über die Rechtslage und eine ordnungsmäßige Verwaltung ist möglich. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass oftmals Dritte an der Durchführung der Beschlüsse beteiligt sind, wie z. B. beauftragte Handwerker.

 

Wird die Klage immer abgewiesen, wenn eine der beiden Fristen nicht eingehalten wurde?

Nein. Bei unverschuldeter Säumnis kann dem Kläger nach § 45 Satz 2 WEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden des Klägers beruht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aber dann nicht gewährt werden, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer die Anfechtungsfrist deshalb versäumt, weil ihm die Versammlungsniederschrift noch nicht zugegangen ist und er nicht innerhalb der Klagefrist Einsicht in die Beschluss-Sammlung genommen hat. Dann ist das Fristversäumnis verschuldet.

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