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Beschlussanfechtung (FAQs) /   Klagebegründung

Alexander C. Blankenstein
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Muss die Klage mit Klageerhebung bereits begründet werden?

Nein, das ist nicht erforderlich und in vielen Fällen auch gar nicht möglich. Nach § 45 Satz 1 WEG muss die Klage innerhalb von 2 Monaten nach Beschlussanfechtung begründet werden. Hier reicht wiederum der Eingang der Begründung bei Gericht, um die Frist zu wahren. Ihr Zweck besteht darin, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf die Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlagen gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden.

Aufgrund ihres materiell-rechtlichen Charakters kann die Begründungsfrist nicht verlängert werden und eine Klage ohne fristgerechte Begründung ist als unbegründet zurückzuweisen.

 

Wie muss die Begründung der Anfechtungsklage aussehen?

Welches Maß die Begründung in der Klageschrift enthalten muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Kläger muss jedenfalls sämtliche, ernsthaft in Betracht kommenden, formellen und materiellen Beschlussmängel ihrem Kern nach selbst und nicht unter Verweisung auf Anlagen, etwa die Niederschrift, auf- und ausführen. Als Beschlussmängel kommen neben diversen Ladungsmängeln und Mängeln des Ablaufs der Versammlung vor allem dem Beschluss anhaftende Ermessensfehler, Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung sowie die Beschlussbestimmtheit in Betracht.

Hierbei sollte der Kläger stets darauf achten, alle erdenklichen Gründe zumindest in der Klagebegründungsfrist vorzutragen. Denn es ist im folgenden Verfahren zwar möglich, die einzelnen Gründe zu vertiefen und hierzu weiter und ausführlicher vorzutragen. Es ist aber nicht möglich, nach Ablauf der Klagebegründungsfrist noch neue...

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