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Beschluss: Was gilt bei mehreren formalen Mängeln? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die alltägliche Frage, wann und wohin zu laden ist. Daneben stellt sich die Frage, ob formale Ladungsmängel ohne Weiteres zur Ungültigkeit eines Beschlusses führen.

Versammlungsort

Welcher Versammlungsort (geografische Gemeinde) und welche Versammlungsstätte (Saal, Raum, etc.) vom Einzuladenden zu wählen sind, kann durch Vereinbarung oder durch Beschluss nach § 19 Abs. 1 WEG bestimmt werden. Fehlt es an einer Bestimmung zu Versammlungsort und Versammlungsstätte, unterfallen Auswahl und Festlegung dem Ermessen des Einberufenden. Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen danach so beschaffen sein, dass eine ordnungsmäßige Durchführung gewährleistet ist. Nach h. M. ist grundsätzlich darauf zu achten, dass der Versammlungsort einen örtlichen Bezug zur Wohnungseigentumsanlage hat. Deshalb sollte die Versammlung in der Regel in der Gemeinde stattfinden, in der sich die Wohnungseigentumsanlage befindet, und zwar möglichst in deren Nähe.

Versammlungszeit

Welche Versammlungszeit zu wählen ist, bestimmen originär die Wohnungseigentümer. Treffen die Wohnungseigentümer keine Regelung, hat der Einberufende Ermessen. Bei der Terminierung ist zu beachten, dass die Teilnahmemöglichkeit der Wohnungseigentümer ein zentrales Recht ist, das durch eine "unzeitige" Terminbestimmung nicht verkürzt oder gar vereitelt werden darf. Abwägung und Entscheidung müssen sich jeweils an den Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage und den Belangen der Wohnungseigentümer ausrichten und können im Einzelfall sehr stark voneinander abweichen.

Formaler Ladungsmangel

Für die gerichtliche Prüfung eines formalen Beschlussmangels ist nach überwiegender Ansicht zu fragen, ob er sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. Von der Ursächlichkeit eines formalen Beschlussmange...

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