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Beschluss-Sammlung (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Neben der Pflicht zur Erstellung der Versammlungsniederschrift, ist der Verwalter auch verpflichtet, eine Beschluss-Sammlung zu führen.[1] Das Führen der Beschluss-Sammlung ersetzt also nicht die Pflicht zur Erstellung der Versammlungsniederschriften, sondern besteht zusätzlich.

[1] § 24 Abs. 8 Satz 1 WEG.

1 Grundsätze

1.1 Zweck

Die Beschluss-Sammlung gewährleistet, dass sich Sonderrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern über die bestehende Rechts- bzw. Beschlusslage informieren können, da Beschlüsse zur Geltung gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG nicht der Eintragung ins Grundbuch bedürfen. Dies gilt allerdings nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG nicht für vom Gesetz bzw. einer Vereinbarung abweichende Mehrheitsbeschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel.

 

Nichteintragung berührt Beschlusswirksamkeit nicht

Die Wirksamkeit der Beschlüsse hängt nicht davon ab, ob diese in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden oder nicht.

Richterliche Entscheidungen nach § 43 WEG bedürfen zu ihrer Wirkung gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer nicht der Eintragung ins Grundbuch. Dies ist auch der Grund, warum neben den verkündeten Beschlüssen auch Urteilsformeln von Entscheidungen gemäß § 43 WEG in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen sind. Denn neben Vereinbarungen und Beschlüssen prägen auch richterliche Entscheidungen die Rechtslage und Verwaltungspraxis innerhalb der Gemeinschaften.

1.2 Einsichtnahme

Jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, hat gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen.

Beim Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG gelten dieselben Grundsätze wie im Fall des Einsichtsrechts nach § 18 Abs. 4 WEG.[1] So muss der Wohnungseigentümer kein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen. Ermächtigt der Wohnungseigentümer einen Dritten zur Einsicht, so wird er korrespondierend zur Rechtslage beim Einsichtsrecht nach 18 Abs. 4 WEG auch die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen haben. Ein entsprechendes Einsichtsrecht des Dritten wird daher nur dann zulässig sein, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat – auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt. Dies wird jedenfalls beim Kaufinteressenten stets der Fall sein, da die Verpflichtung zum Führen der Beschluss-Sammlung ja in erster Linie dem Schutz der Rechtsnachfolger dienen soll.

Grundsätzlich kann auch der Mieter von Wohnungseigentum ein Interesse an einer Einsichtnahme in die Beschluss-Sammlung haben. Selbstverständlich kann ein Wohnungseigentümer auch seinen Rechtsanwalt oder Steuerberater zur Einsicht ermächtigen. Ein eigenes Einsichtsrecht wird dem Dritten jedoch durch § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG nicht eingeräumt.

Sollte die Einsicht in die Beschluss-Sammlung nicht gewährt werden, ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage zu erheben. Zwar ist das Führen der Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 8 WEG Aufgabe des Verwalters. Allerdings wird er insoweit lediglich als Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig, welcher seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt.[2] Die entsprechend in Anspruch genommene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hätte dann einen Regressanspruch gegen den Verwalter bezüglich der ihr auferlegten Verfahrenskosten. Da der Verwalter ohnehin jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden kann, wird allerdings die verweigerte Einsichtnahme einen Grund für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrags darstellen.[3]

[1] Zum Einsichtsrecht s. ausführlich Blankenstein, Verwaltungsunterlagen, Kap. 3.
[2] BGH, Urteil v. 19.4.2024, V ZR 167/23, ZWE 2024, 420.
[3] Siehe Blankenstein, Verwaltungsunterlagen, Kap. 3.7 Verweigerte Einsichtnahme..

1.3 Wer muss die Beschluss-Sammlung führen?

1.3.1 Verwalter

Die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung obliegt in erster Linie dem Verwalter.[1] Sofern er dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann er von seinem Amt abberufen werden, was ohnehin jederzeit grundlos möglich ist. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG würde der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung enden. Liegt allerdings ein wichtiger Grund vor, kann er außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn er nicht ohnehin an die Laufzeit der Bestellung gekoppelt ist.[2]

[1] § 24 Abs. 8 Satz 1 WEG.
[2] Siehe zur Koppelung von Bestellungszeitraum und Verwaltervertrag: Blankenstein, Verwaltervertrag, Kap. 3.2.1 Laufzeit des Vertrags.

1.3.2 Wohnungseigentümer

Ist ein Verwalter nicht bestellt, obliegt die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 8 Satz 2 WEG zunächst dem Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung. Die Wohnungseigentümer können für diese Aufgabe auch einen anderen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss bestimmen. Soweit dieser entgegen seiner Pflicht die Beschluss-Sammlung nicht, unvollständig oder fehlerhaft führt, sieht das Gesetz keine Sanktionier...

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