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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 1.2 Einsichtnahme

Alexander C. Blankenstein
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Jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, hat gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen.

Beim Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG gelten dieselben Grundsätze wie im Fall des Einsichtsrechts nach § 18 Abs. 4 WEG.[1] So muss der Wohnungseigentümer kein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen. Ermächtigt der Wohnungseigentümer einen Dritten zur Einsicht, so wird er korrespondierend zur Rechtslage beim Einsichtsrecht nach 18 Abs. 4 WEG auch die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen haben. Ein entsprechendes Einsichtsrecht des Dritten wird daher nur dann zulässig sein, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat – auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt. Dies wird jedenfalls beim Kaufinteressenten stets der Fall sein, da die Verpflichtung zum Führen der Beschluss-Sammlung ja in erster Linie dem Schutz der Rechtsnachfolger dienen soll.

Grundsätzlich kann auch der Mieter von Wohnungseigentum ein Interesse an einer Einsichtnahme in die Beschluss-Sammlung haben. Selbstverständlich kann ein Wohnungseigentümer auch seinen Rechtsanwalt oder Steuerberater zur Einsicht ermächtigen. Ein eigenes Einsichtsrecht wird dem Dritten jedoch durch § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG nicht eingeräumt.

Sollte die Einsicht in die Beschluss-Sammlung nicht gewährt werden, ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage zu erheben. Zwar ist das Führen der Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 8 WEG Aufgabe des Verwalters. Allerdings wird er insoweit lediglich als Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig, welcher seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt.[2] Die entsprechend in Anspruch genommene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hätte dann einen Regressanspruch gegen den Verwalter bezüglich der ihr auferlegten Verfahrenskosten. Da der Verwalter ohnehin jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden kann, wird allerdings die verweigerte Einsichtnahme einen Grund für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrags darstellen.[3]

[1] Zum Einsichtsrecht s. ausführlich Blankenstein, Verwaltungsunterlagen, Kap. 3.
[2] BGH, Urteil v. 19.4.2024, V ZR 167/23, ZWE 2024, 420.
[3] Siehe Blankenstein, Verwaltungsunterlagen, Kap. 3.7 Verweigerte Einsichtnahme..

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