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Beschluss-Sammlung / 5.4 Löschung von Eintragungen

Alexander C. Blankenstein
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5.4.1 Grundsätze

Unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet § 24 Abs. 7 Satz 5 und Satz 6 WEG die Möglichkeit, Eintragungen in der Beschluss-Sammlung zu löschen. Die Löschung bestimmter Eintragungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Übersichtlichkeit der Beschluss-Sammlung dienen. Auch die Löschung muss entsprechend vermerkt werden, was § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG verdeutlicht.

 

"Kann-Vorschrift"

Bei der Bestimmung des § 24 Abs. 7 Satz 5 und Satz 6 WEG handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift". Letztlich trifft also die Entscheidung, ob eine Eintragung gelöscht wird oder nicht, derjenige, der die Beschluss-Sammlung führt.

Nach dem Wortlaut von Satz 5 kann eine Eintragung dann gelöscht werden, wenn diese "aufgehoben" wurde. Ein Beschluss kann daher dann gelöscht werden, wenn er rechtskräftig für ungültig oder nichtig erklärt wurde.

Eine Eintragung kann gemäß § 24 Abs. 7 Satz 6 WEG auch dann gelöscht werden, "wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat". Eine Eintragung hat dann "keine Bedeutung" mehr, wenn der ihr zugrunde liegende Beschluss durch eine spätere Regelung überholt ist oder wenn er sich durch Zeitablauf erledigt hat. Für die Beurteilung kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Von einer Löschung kann also abgesehen werden, wenn Zweifel bestehen, ob eine Eintragung noch "Bedeutung" hat oder nicht.

5.4.2 Möglichkeiten der Löschung

Die Löschung kann in 3 unterschiedlichen Formen erfolgen:

Absehen von einer Löschung

Bei der Bestimmung des § 24 Abs. 7 Satz 5 und Satz 6 WEG handelt es sich lediglich um eine "Kann-Vorschrift". Deshalb kann von einer Löschung auch abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung "muss die in Satz 3 vorgesehene Anmerkung angebracht werden". Dies ist nur so zu verstehen, dass wohl zu vermerken ist, dass von einer Löschung abgesehen wurd...

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