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Beschluss-Mehrheiten in der GmbH-Gesellschafterversammlung / 1 Stimmrecht und Geschäftsanteil

Dr. Rocco Jula
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Jeder Euro des Geschäftsanteils an der GmbH gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen. § 47 Abs. 2 GmbHG ist dispositiv. Stimmrecht und nominaler Geschäftsanteil müssen dabei nicht übereinstimmen. Im Gesellschaftsvertrag können als Sonderrecht auf den Anteil zusätzliche Stimmrechte vereinbart werden.

 
Praxis-Tipp

Einheitliches Stimmrecht

Verfügt der Gesellschafter über einen Anteil mit mehreren Stimmen oder über mehrere Geschäftsanteile, z. B. über 5.000 Anteile à einem Euro mit jeweils einer Stimme, ist streitig, ob er die Stimmrechte uneinheitlich ausüben darf. Dafür könnte z. B. ein Anlass bestehen, wenn die Anteile einer Familie gehören, die Familienmitglieder unterschiedlicher Meinung sind und unterschiedlich abstimmen möchten und so z. B. aus 3.000 Anteilen mit 3.000 Stimmen mit "Ja" und aus 2.000 Anteilen mit 2.000 Stimmen mit "Nein". Die uneinheitliche Stimmabgabe – auch aus einem Anteil, der mehrere Stimmen gewährt – wird jedenfalls dann für zulässig erachtet, wenn sie in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) zugelassen ist.[1]

Vorschlag für eine Satzungsklausel

Hält ein Gesellschafter einen oder mehrere Geschäftsanteile kann er die Stimmen aus einem Geschäftsanteil bzw. auch aus den mehreren Geschäftsanteilen auch gespalten, das heißt je nach Anteil, oder mehrere Stimmen aus einem Anteil getrennt und nicht einheitlich abgeben.

[1] LG München I, Beschluss v. 23.1.2006, 17 HK T 1286/06, BeckRS 2012, 12088.

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