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Beschluss: Folgenbeseitigung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Sofern ein Erhaltungsbeschluss schon durchgeführt worden ist, haben die Wohnungseigentümer aus dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung einen im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer wurzelnden Folgenbeseitigungsanspruch, der grundsätzlich darauf gerichtet ist, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, dass also die Maßnahmen, die auf dem Beschluss beruhten, wieder rückgängig gemacht werden.

2 Normenkette

§§ 18, 19, 23 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K, vertreten durch den neuen Verwalter X, verlangt vom ehemaligen Verwalter B unter anderem die Feststellung, dass B die Kosten für die Entfernung einer Befahranlage tragen solle. Der Beschluss, diese zu errichten, ist aus formalen Gründen (Ladungsmangel) rechtskräftig für ungültig erklärt worden.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Zwar sei nach einer gerichtlichen Kassation im Grundsatz ohne Weiteres ein (verschuldensunabhängiger) Folgenbeseitigungsanspruch anerkannt. Ein Beschluss falle, wenn er – wie hier der Errichtungsbeschluss – für ungültig erklärt werde, rückwirkend weg, d. h. er werde so behandelt, als wäre er nie gefasst worden. Sofern der Beschluss – wie hier – schon durchgeführt worden sei, hätten die Wohnungseigentümer aus dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung einen im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer wurzelnden Folgenbeseitigungsanspruch, der grundsätzlich darauf gerichtet sei, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werde, dass also die Maßnahmen, die auf dem Beschluss beruhten, wieder rückgängig gemacht würden. Der Anspruchsinhalt sei aber aus rechtlichen und praktischen Gründen nur eine Beschlussfassung, mit der die Versammlung ermessensfehlerfrei darüber entscheiden können solle, ob und wie dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ...

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