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Beschluss: Folgenbeseitigung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Zwar sei nach einer gerichtlichen Kassation im Grundsatz ohne Weiteres ein (verschuldensunabhängiger) Folgenbeseitigungsanspruch anerkannt. Ein Beschluss falle, wenn er – wie hier der Errichtungsbeschluss – für ungültig erklärt werde, rückwirkend weg, d. h. er werde so behandelt, als wäre er nie gefasst worden. Sofern der Beschluss – wie hier – schon durchgeführt worden sei, hätten die Wohnungseigentümer aus dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung einen im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer wurzelnden Folgenbeseitigungsanspruch, der grundsätzlich darauf gerichtet sei, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werde, dass also die Maßnahmen, die auf dem Beschluss beruhten, wieder rückgängig gemacht würden. Der Anspruchsinhalt sei aber aus rechtlichen und praktischen Gründen nur eine Beschlussfassung, mit der die Versammlung ermessensfehlerfrei darüber entscheiden können solle, ob und wie dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch Rechnung getragen werde. Die Folgenbeseitigung stelle somit, solange sie möglich sei, zwar ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Ein Anspruch auf eine auf Rückbau zielende Beschlussfassung bestehe aber nur dann, wenn allein der Rückbau ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Ob das der Fall ist, hänge von den Umständen des Einzelfalls, zwischenzeitlichen Entwicklungen und der aktuellen Sachlage ab. Eine erfolgreiche Anfechtung müsse deshalb nicht zwingend zur Folge haben, dass die durchgeführten Maßnahmen unbrauchbar seien. Ob Folgekosten entstünden, deren Kostentragungspflicht K festgestellt haben möchte, sei daher noch unklar bzw. stelle ein erst zukünftiges Rechtsverhältnis dar.

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