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Beschluss (FAQs)

Dr. Oliver Elzer, Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Diese Sammlung behandelt die an die Redaktion und Referenten der Online-Seminare gestellten häufigsten Fragen zu Beschlussthemen. Sie finden die Antworten alphabetisch nach Thema sortiert.

Absenkungsbeschluss

Siehe Eigentümerversammlung (FAQs), Absenkungsbeschluss.

Allstimmiger Beschluss

Allstimmigkeit ./. Einstimmigkeit

 

Was unterscheidet den sogenannten "allstimmigen Beschluss" von dem einstimmigen Beschluss?

Von einem einstimmigen Beschluss spricht man dann, wenn sich die in der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer einig sind und alle für den Beschlussantrag stimmen. Praktische Bedeutung kommt dem einstimmigen Beschluss dann zu, wenn eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Einstimmigkeit der Versammlungsteilnehmer als Beschlussgültigkeitsvoraussetzung regelt. Praktische Bedeutung kommt ihm auch dann zu, wenn die Wohnungseigentümer die Durchführung rein virtueller Eigentümerversammlungen beschlossen haben und der Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst wird. Dann nämlich muss zumindest eine Versammlung im Jahr in Präsenzform bzw. hybrid durchgeführt werden. Auf dieses Erfordernis können die Wohnungseigentümer allerdings durch einstimmigen Beschluss verzichten.

In Abgrenzung hierzu spricht man von einem allstimmigen Beschluss, wenn alle Eigentümer auf der Eigentümerversammlung anwesend oder vertreten sind und der Beschlussantrag die Zustimmung aller Stimmen erhalten hat. Aus dem Begriff "allstimmiger Beschluss" ist also erkennbar, dass dem Beschlussantrag alle Eigentümer, die der Gemeinschaft angehören, zugestimmt haben. Praktische Bedeutung hat die Allstimmigkeit in aller Regel lediglich im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG. Hiernach ist auch ohne Versammlung ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.

Allstimmiger Beschluss ./....

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