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Beschluss (FAQs) / 5 Qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Dr. Oliver Elzer, Alexander C. Blankenstein
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Was versteht man unter einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss?

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt nur noch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss: Möchten die Wohnungseigentümer für einen Maximalzeitraum von 3 Jahren Eigentümerversammlungen nur noch rein virtuell durchführen, bedarf der Beschluss nach § 23 Abs. 1a WEG der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Wird ein solcher Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst, muss dennoch zumindest eine Versammlung im Jahr in Präsenzform bzw. hybrid durchgeführt werden. Durch einstimmigen Beschluss können die Wohnungseigentümer auf dieses Erfordernis verzichten (§ 48 Abs. 6 WEG).

Alle übrigen Beschlüsse kommen nach dem Gesetz mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Allerdings können durch Vereinbarung bestimmte Beschlussquoren geregelt werden. Dies ist in aller Regel im Fall von Öffnungsklausel-Beschlüssen in der Gemeinschaftsordnung geregelt. Verbreitet sind hier Regelungen, wonach ein Öffnungsklausel-Beschluss der Zustimmung von 2/3 oder 3/4 der Wohnungseigentümer voraussetzt.

 

Ist ein Beschluss, für den an sich eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist, nichtig, wenn die qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wird, jedoch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Eigentümer?

Wird im Fall eines durch Vereinbarung angeordneten qualifizierten Mehrheitsquorums ein Beschluss vom Versammlungsleiter verkündet, obwohl die erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht zustande gekommen ist, ist der Beschluss zunächst wirksam. Er wird nur im Fall fristgerechter Anfechtung unwirksam. Die sich aus der Vereinbarung ergebende Beschlusskompetenz ist nämlich grundsätzlich gegeben. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss, dessen Zustandekommen vom Versammlungsleiter verkündet wird, wird danach zunächst wirksam, auch wenn die ...

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