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Beschluss (FAQs) / 3 Kosten der Eintragung

Dr. Oliver Elzer, Alexander C. Blankenstein
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Sie haben Kosten genannt. Handelt es sich dabei um die Kosten vom Grundbuchamt? Benötigt man zusätzlich einen Notar zur Eintragung der Beschlüsse (= fallen weitere Kosten an)?

Die von mir genannten Kosten (50 EUR pro Einheit, maximal 500 EUR; GNotKG KV 14160) sind Kosten des Grundbuchamts.

Für die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften braucht man nach § 129 BGB grundsätzlich einen Notar. Für diesen fallen weitere Kosten an. Die Notargebühren für die Beglaubigung einer Unterschrift richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Die Mindestgebühr bei einer Unterschriftsbeglaubigung (ohne Entwurf) beträgt 20 EUR und die Höchstgebühr bei einer Unterschriftsbeglaubigung (ohne Entwurf) beträgt 70 EUR. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Es fallen für 3 Unterschriften rund 100 EUR an.

 

Beziehen sich die Eintragungskosten in Höhe von ca. 50 bis 500 EUR auf jedes Sonder- bzw. Teileigentum? Also je Grundbuch? Verstehe ich es richtig, dass die Kosten durch den Sonder- bzw. Teileigentümer zu tragen sind oder trägt die Kosten in Summe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?

50 EUR pro Einheit, maximal 500 EUR.

Lesen Sie GNotKG KV 14160: Die Gebühr von 50 EUR wird erhoben für die Eintragung einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500 EUR, bei der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens 100 EUR.

Die Kosten hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Im Innenverhältnis sind sie nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG umzulegen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann etwas and...

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