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Beschluss: Bestimmtheit / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das AG meint, der Beschluss sei hinreichend bestimmt! Zwar gehe aus dem Beschlusswortlaut nicht hervor, auf welche Wohnung der Beschluss sich beziehe. Denn der Beschlusstext selbst enthalte keine Wohnungsbezeichnung. Auch in Zusammenschau mit der Beschlussüberschrift "Antragsstellung des Eigentümers der WE 218 über die Erneuerung der Wohnungseingangstür, ggf. Beschlussfassung und Klärung der Finanzierung; Anlage IX & X" ergebe sich keine hinreichende Klarheit, da es sich bei der Bezeichnung "WE 218" lediglich um eine interne Bezeichnung der Verwaltung handele und es weder in der Teilungserklärung noch im Aufteilungsplan noch im Grundbuch eine Wohnung "WE 218" gebe.

Hinreichende Bestimmtheit erlange der Beschluss jedoch durch die Inbezugnahme des Angebots "zu Kosten von brutto 2.124,75 EUR". Denn der Bestimmtheitsgrundsatz verbiete es nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nehme, ausgelegt werden könne. In diesem Fall müsse das Dokument, auf das Bezug genommen werde, mit hinreichender Sicherheit bestimmbar sein. Dass das in einem Beschluss in Bezug genommene Dokument der Niederschrift als Anlage beigefügt werde, sei zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Unter Hinzuziehung des im Beschluss in Bezug genommenen Angebots "der … in Höhe von brutto 2.124,75 EUR (Anlage K 12)", das sich eindeutig auf die Wohnungseingangstür der "… I. OG WE C18" beziehe, sei der Beschluss hinreichend bestimmt. Dass in dem Beschluss das in Bezug genommene Angebot ohne Datum und Angebotsnummer bezeichnet sei, sei im Hinblick auf die centgenaue Angabe des Angebotsbetrags unschädlich. Dass für die Tür mehrere Angebote mit identischer Auftragssumme existieren, behaupte der Kläger nicht.

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