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Beschluss: Auslegung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Weil Beschlüsse auch Sonderrechtsnachfolger binden, sind sie objektiv und "aus sich heraus" auszulegen; es kommt auf den Wortlaut aus unbefangener Sicht und den nächstliegenden Sinn der Bedeutung an.

2 Normenkette

§§ 18, 19, 23 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B wird von der im Jahr 2021 gegründeten A. Immobilien GmbH & Co. KG verwaltet. Deren Geschäftsführer ist zugleich Geschäftsführer der R-Immobilien GmbH. Mit Schreiben vom 29.11.2023 lädt die Verwalterin zur Versammlung am 21.12.2023. In der Einladung heißt es zu TOP 8: "Beschlussfassung über die Entlastung der Hausverwaltung R-Immobilien GmbH für das Wirtschaftsjahr 2022." In der Niederschrift heißt es zu TOP 8: "TOP 8 Beschlussfassung über die Entlastung der Hausverwaltung Firma A. Immobilien GmbH für das Wirtschaftsjahr 2022. Die anwesenden Eigentümer stimmen mit folgendem Stimmverhältnis für die Entlastung der Hausverwaltung für das Wirtschaftsjahr 2022: Ja-Stimmen: 36 Nein-Stimmen: 13 Enthaltungen: 4 Die anwesenden Eigentümer stimmen für die Entlastung der Hausverwaltung Firma R. für das Wirtschaftsjahr 2022. Der Antrag wurde mehrstimmig angenommen."

Wohnungseigentümer K greift diesen Beschluss an. Er rügt, die Verwaltung habe seit ihrer Amtsübernahme im August 2022 bis Oktober 2023 keine Versammlung einberufen, das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht gesondert, sondern auf einem offenen Treuhandkonto verwahrt, ohne entsprechende Grundlage bzw. Gegenleistungen Zahlungen an die Z-GmbH geleistet, den Architekten J. ohne Ermächtigung beauftragt (Volumen von mehr als 40.000 EUR) und Geldbeträge über 10.000 EUR an diesen geleistet, im Jahr 2022 keine Vorschüsse zur Kostentragung eingezogen und von der Vorverwaltung – entgegen der Beschlusslage – bis Ende 2022 keine Verwaltungsunterlagen eingefordert.

4 Die Entscheidung

Di...

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