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Beschluss: Auslegung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Auslegung eines Beschlusses: Ist der Verwalterin oder einem anderen Unternehmen die Entlastung erteilt worden?

Auslegung von Beschlüssen

Beschlüsse sind wegen der Bindung der Wohnungseigentümer und ihrer Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG), wenn sie sich "über den Tag hinaus" einem Punkt widmen, aus sich heraus auszulegen – objektiv und normativ, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt. Maßgebend für die Auslegung ist der objektive Inhalt und Sinn eines Beschlusses, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Beschlusswortlauts ergibt. Auszugehen ist vom protokollierten Wortlaut. Die Wohnungseigentümer wollen im Zweifel keine rechtswidrigen Beschlüsse fassen. Diese Auslegungsregel gilt aber nur bei Zweifeln. Sollte sich ein Beschluss nach seinem eindeutigen Inhalt teilweise als rechtswidrig erweisen, entscheidet sich nach den Vorgaben von § 139 BGB, ob er im Übrigen aufrechterhalten werden kann. Im Fall wird nicht der A. Immobilien GmbH & Co. KG, sondern der "Hausverwaltung Firma A. Immobilien GmbH" unter der Überschrift "Entlastung der Hausverwaltung R-Immobilien GmbH" eine Entlastung erteilt. Dem AG ist Recht zu geben, dass bei einem solchen Beschluss auch bei einer wohlwollenden Auslegung nicht deutlich ist, welchem Unternehmen eine Entlastung erteilt worden ist.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen können die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bitten, sie zu "entlasten". Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Beim Beschluss ist darauf zu achten, dass das richtige Unternehmen genannt ist und dass es um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geht, nicht um die Wohnungseigentümer.

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