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Beschäftigungsort / 2 Bestimmung des Beschäftigungsorts

Norbert Minn
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Im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses muss der Beschäftigungsort ermittelt bzw. festgelegt werden.

Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.[1] Darüber hinaus gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen

  • von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
  • außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsträgers liegen.

Soweit Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt sind, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.

Wenn sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.

[1] § 9 SGB IV.

2.1 Wechselnde Einsatzstellen

Wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt und ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle als Beschäftigungsort maßgebend. Lässt sich danach kein Beschäftigungsort in Deutschland bestimmen, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung in Deutschland erstmals ausgeübt wird. Die gleichen Grundsätze waren aufgrund der Rechtskreistrennung bis 31.12.2024 sinngemäß ebenfalls anzuwenden, wenn sich die wechselnden Einsatzstellen sowohl im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost befunden haben. Seit dem 1.1.2025 ist dies obsolet, da durch die Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen...

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