Der Vermieter kann nach seiner Wahl vom Mieter Schadensbeseitigung oder Geldersatz verlangen. Lässt der Vermieter den Schaden reparieren, so sind die Reparaturkosten erstattungsfähig. Maßgeblich ist grundsätzlich derjenige Betrag, der dem Vermieter selbst in Rechnung gestellt worden ist; es kommt also nicht darauf an, ob die Reparatur von einem anderen Unternehmer kostengünstiger ausgeführt worden wäre oder ob in der Rechnung Beträge für Reparaturversuche enthalten sind, die sich im Nachhinein als ungeeignet, ungenügend oder unwirtschaftlich erwiesen haben. Entscheidendes Kriterium für den Umfang der Ersatzpflicht ist, ob der Vermieter die konkret in Auftrag gegebene Reparaturmaßnahme für erforderlich halten durfte.
Verbleibt nach der Reparatur ein Minderwert, so ist dieser nach § 251 Abs. 1 BGB auszugleichen.
Vorteilsausgleich "neu für alt"
Wird der Wert der Sache durch die Reparatur erhöht, so muss sich der Vermieter den durch die Reparatur erlangten Vorteil anrechnen lassen (Vorteilsausgleich; Ausgleich "neu für alt").
Regelmäßig kommt ein solcher Abzug nur dann in Betracht, wenn ein Gegenstand mit begrenzter Lebensdauer durch einen neuen Gegenstand ersetzt wird.
Türaustausch statt Reparatur
Dies ist der Fall, wenn eine beschädigte Tür insgesamt ersetzt wird. Wird die Tür dagegen repariert, scheidet ein Abzug "neu für alt" aus.
Hinsichtlich der Höhe des Abzugs kommt es darauf an, wie lange die beschädigte Sache ohne das Schadensereignis noch hätte benutzt werden können.
Abzugshöhe
Beträgt die gewöhnliche, mutmaßliche Lebensdauer eines Gegenstands ca. 10 Jahre und wird der Gegenstand nach 6-jähriger Gebrauchsdauer vernichtet, so kann der Geschädigte 40 % der Ersatzbeschaffungskosten als Schadensersatz verlangen.
Durch den Abzu...