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Berufung: Offensichtlich unbegründet?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Das Berufungsgericht muss im Rahmen von § 522 Abs. 2 ZPO klären, ob eine neue Behauptung unstreitig ist.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG; § 522 Abs. 2 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt vom Bauträger B die Zahlung von 114.550 EUR nebst Zinsen. K hatte zur Bestimmung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum und der Beseitigungskosten vorprozessual ein Gutachten des S eingeholt. S schätzte u. a. die Kosten der Nachbesserung für nicht vorliegende Unterlagen bzw. Nachweise wie folgt ein:

 
Position 185 Fehlen der Baugenehmigungspläne 5.000 EUR
Position 187 Fehlen sämtlicher Revisionspläne 10.000 EUR
Position 188 Fehlen sämtlicher Nachweise Heizung usw. 10.000 EUR
Position 189 Fehlen der Statik 5.000 EUR
Position 190 Fehlen der Werkpläne 10.000 EUR
Position 191 Fehlen der EnEV-Berechnung 3.000 EUR

Das LG gibt der Klage statt. B legt Berufung ein. Das OLG weist B nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, K habe einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe der im Gutachten aufgeführten Nachweise und Unterlagen mit der Folge, dass ihr Fehlen einen Mangel begründe und K deshalb das Recht der Ersatzvornahme und den Anspruch auf Kostenvorschuss hierfür habe. B nimmt hierzu Stellung. Er wendet ein, er habe K diverse, im Einzelnen aufgelistete Unterlagen (Energieberechnung, Brandschutznachweis, Revisionspläne, Anlagendokumentation Lift, Bauantragsmappe, Statik, Werkpläne) übersandt. Beigefügt ist ein mit Anlage BK1 bezeichnetes Anschreiben an den Prozessbevollmächtigten der K sowie ein Postbeleg.

Das OLG weist die Berufung gleichwohl nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO und ohne weitere Beteiligung der K zurück. Die Anlage BK1 sei für den Beleg der zwischen den Parteien streitigen Erfüllung ungeeignet: Es handele sich um ein Schreiben, welches sich mit Feuchtigkeitsschäden befasse. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des B.

4 Die Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Das OLG habe B's Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn das OLG sei B's Behauptung, er habe K die als fehlend reklamierten Unterlagen und Nachweise übersandt, nicht nachgegangen. Das OLG hätte der K den Schriftsatz zuleiten müssen. Es habe in diesem Verfahrensstadium keines Nachweises oder Beweisangebots bedurft. Im Übrigen hätten dem Schriftsatz die angekündigten Anlagen beigelegen. Zwar treffe der Hinweis zu, dass es bereits eine andere, gleichfalls mit BK1 bezeichnete Anlage mit dem vom Berufungsgericht referierten Inhalt gegeben habe. Auf diese hatte sich der B aber ersichtlich nicht berufen.

Hinweis

  1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen unberücksichtigt lässt. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht hat den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei, erfassenden Wahrnehmung beruht.
  2. Spannend ist, dass der VII. Zivilsenat mit keinem Wort auf die Frage eingeht, ob und wonach K berechtigt war, die Mängelansprüche der Wohnungseigentümer zu verfolgen. Dieses Schweigen ist angesichts der unklaren Rechtslage mehr als beredt.
  3. Wie das OLG meine auch ich, dass die Wohnungseigentümer als Erwerber vom Bauträger die genannten Unterlagen zur Erfüllung der Ansprüche aus den Bauträgerverträgen verlangen können.

5 Entscheidung

BGH, Beschluss v. 21.4.2021, VII ZR 261/19

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