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Berufung: Offensichtlich unbegründet? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Das OLG habe B's Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn das OLG sei B's Behauptung, er habe K die als fehlend reklamierten Unterlagen und Nachweise übersandt, nicht nachgegangen. Das OLG hätte der K den Schriftsatz zuleiten müssen. Es habe in diesem Verfahrensstadium keines Nachweises oder Beweisangebots bedurft. Im Übrigen hätten dem Schriftsatz die angekündigten Anlagen beigelegen. Zwar treffe der Hinweis zu, dass es bereits eine andere, gleichfalls mit BK1 bezeichnete Anlage mit dem vom Berufungsgericht referierten Inhalt gegeben habe. Auf diese hatte sich der B aber ersichtlich nicht berufen.

Hinweis

  1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen unberücksichtigt lässt. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht hat den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei, erfassenden Wahrnehmung beruht.
  2. Spannend ist, dass der VII. Zivilsenat mit keinem Wort auf die Frage eingeht, ob und wonach K berechtigt war, die Mängelansprüche der Wohnungseigentümer zu verfolgen. Dieses Schweigen ist angesichts der unklaren Rechtslage mehr als beredt.
  3. Wie das OLG meine auch ich, dass die Wohnungseigentümer als Erwerber vom Bauträger die genannten...

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